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OD-Staatsanwaltschaft Lübeck /

Tödliche Schüsse eines Polizeibeamten auf Obdachlosen

in Bad Oldesloe - Einstellung des Verfahrens

ID: 2114051

(ots) - Am späten Vormittag des 7. Oktober 2018 hat ein
Polizeibeamter im Rahmen eines Polizeieinsatzes in Bad Oldesloe aus
seiner Dienstwaffe zwei Schüsse auf einen obdachlosen 21 Jahre alten
Mann abgegeben, der aufgrund der Schussverletzungen noch am
Einsatzort verstorben ist.

Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat mit Blick auf den
Polizeibeamten, der die Schüsse abgegeben hat, Ermittlungen wegen des
Verdachts des Totschlags und der unterlassenen Hilfeleistung und
bezüglich der fünf weiteren an dem direkten Einsatz beteiligten
Polizeibeamten wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung
geführt.

Das Ermittlungsverfahren ist nunmehr gegen alle Polizeibeamten
mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.

Die Abgabe der tödlichen Schüsse war durch den
Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt und daher nicht
rechtswidrig.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen waren die Schüsse zur Abwehr
eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs seitens des Getöteten
auf den Polizeibeamten erforderlich und angemessen.

Der Geschädigte stand dem Polizeibeamten in der Schützenstraße
zunächst in einem Abstand von maximal zwei bis drei Metern gegenüber
und ging bzw. lief sodann auf den Beamten zu. Dabei führte er mit
seinem rechten Arm, ein Messer mit einer 20 cm langen Klinge in der
Hand, eine Stichbewegung in Richtung des Polizeibeamten aus.

Der Einsatz der Schusswaffe war in dieser Situation nicht zu
beanstanden. Weder das - bereits vorher eingesetzte und ohne Wirkung
gebliebene - Pfefferspray noch der Schlagstock wären als Mittel der
Gegenwehr gleich geeignet und gleich sicher gewesen.

Auch eine Schussabgabe in Richtung Oberkörper war trotz der damit
verbundenen Gefahr todbringender Verletzungen zulässig, da Schüsse in
Richtung der Beine oder der Arme das Risiko beinhaltet hätten, diese




zu verfehlen und den Angriff dann nicht mehr endgültig abwehren zu
können.

Eine erneute Androhung des Schusswaffeneinsatzes - ein Warnschuss
war bereits während der Verfolgung abgegeben worden - war von dem
Polizeibeamten angesichts des Umstandes, dass ihm allenfalls ein
Zeitraum von ein bis zwei Sekunden für seine Verteidigung zur
Verfügung gestanden hat, nicht mehr zu verlangen.

Die psychischen Beeinträchtigungen, unter denen der Getötete litt,
hatten keine Einschränkung des Notwehrrechts des Polizeibeamten zur
Folge. Es lässt sich schon nicht mehr klären, ob sich der Geschädigte
überhaupt in der Tatsituation in einem seine Schuldfähigkeit
ausschließenden Zustand befunden hat. Zum anderen war der betreffende
Beamte erst seit dem 1. Oktober 2018 auf der Polizeiwache in Bad
Oldesloe eingesetzt und kannte den Geschädigten noch nicht. Das
Verhalten des Geschädigten bis zu der tödlichen Schussabgabe ließ für
den Beamten eine psychische Erkrankung und die Möglichkeit einer
dadurch bedingten Schuldunfähigkeit nicht erkennen. Zudem hätte der
Polizeibeamte dem Angriff auch nicht ohne ein ganz erhebliches
eigenes Risiko, das er nicht eingehen musste, ausweichen können.

Bezüglich aller sechs an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten
(vier Beamte des Polizeireviers Bad Oldesloe, zwei Beamte der
Polizeistation Bargteheide) hatte sich aus einem Video, das ein Zeuge
vom Balkon seiner Wohnung unmittelbar nach der Schussabgabe gefertigt
hatte, ein Anfangsverdacht wegen unterlassener Hilfeleistung ergeben.

Die Ermittlungen haben diesen Anfangsverdacht nicht bestätigt.
Ausweislich der von der Staatsanwaltschaft eingeholten
rechtsmedizinischen Sachverständigengutachten hatten die
Polizeibeamten aufgrund der Art und der Schwere der inneren
Verletzungen des Geschädigten keine Möglichkeit, erfolgversprechende
Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten. Die Beamten haben daher durch die
sofortige Anforderung eines Rettungswagens die einzigen ihnen
verbleibenden Rettungsmaßnahmen vorgenommen. Erste-Hilfe-Maßnahmen
sind von ihnen erwogen, aber zutreffend als nicht durchführbar bzw.
sehr schnell als aussichtslos erkannt worden.

Das Ermittlungsverfahren ist daher mit Blick auf alle sechs an dem
direkten Einsatz beteiligten Polizeibeamten gemäß § 170 Abs. 2 der
Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt
worden.




Rückfragen bitte an:

Pressestelle der Staatsanwaltschaft Lübeck,
Dr. Ulla Hingst, Pressesprecherin,
Travemünder Allee 9,
23568 Lübeck,
0451-371-1101,
pressestelle(at)stahl.landsh.de


Textveröffentlichung i.A. der Staatsanwaltschaft durch
Polizeidirektion Lübeck
Pressestelle
Stefan Muhtz
Telefon: 0451-131-2015
Fax: 0451-131-2019
E-Mail: pressestelle.luebeck.pd(at)polizei.landsh.de

Original-Content von: Polizeidirektion Lübeck, übermittelt durch news aktuell


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