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Zoll stellt mehr als 20.000 Zigaretten und 50 Kilogramm Wasserpfeifentabak sicher

ID: 2116332

(ots) - Über 20.000 unversteuerte
Zigaretten entdeckte der Zoll gestern, den 14.04.2019, im Kofferraum
eines Fahrzeuges. Die Tabaksteuer in Höhe von 3.300 Euro wurde noch
vor Ort erhoben. Die Kontrolleinheit des Saarbrücker Zolls führte am
gestrigen Abend im Landkreis St. Wendel an der Autobahn 1
Fahrzeugkontrollen durch. Überprüft wurden dabei auch drei männliche
Personen in einem PKW mit französischem Kennzeichen. Die Insassen
gaben an, aus Nordrhein-Westfalen von einer Hochzeitsfeier zu kommen
und auf dem Heimweg nach Frankreich zu sein. Die Frage auf das
Mitführen von steuerpflichtigen Waren wie Zigaretten, Tabak oder
alkoholischen Getränken verneinten sie. Nichtsdestotrotz entschieden
sich die Zöllner einen Blick in den Kofferraum des Fahrzeugs zu
werfen und fanden dort insgesamt 20.600 unversteuerte Zigaretten aus
der Ukraine. Gegen die drei Reisenden wurde ein Strafverfahren wegen
des Verdachts der Tabaksteuerhinterziehung eingeleitet und die
Zigaretten wurden sichergestellt.

Bereits vergangene Woche konnte bei der Kontrolle eines
Internetcafés im Regionalverband Saarbrücken insgesamt 50 Kilogramm
unversteuerter Wasserpfeifentabak sichergestellt werden. Gegen den
Betreiber wurde ebenfalls ein Strafverfahren wegen des Verdachts der
Tabaksteuerhinterziehung eingeleitet und die Tabaksteuer in Höhe von
1.338,23 Euro erhoben.

Zusatzinformation:

Reisen innerhalb der Europäischen Union: Grundsätzlich können
Reisende für Ihren persönlichen Bedarf aus jedem Mitgliedstaat der
EU Waren abgabenfrei nach Deutschland mitbringen. Das heißt, die
Waren müssen für den persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden
bestimmt sein. Außerdem müssen die Waren von dem jeweiligen Reisenden
persönlich befördert werden. Dabei ist es erforderlich, dass die in
das deutsche Steuergebiet mitgebrachten Tabakwaren aus dem




"verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" eines anderen
EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Dies bedeutet, dass die
Genussmittel in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert
wurden und auf üblichem Wege, z.B. in einem Supermarkt, käuflich zu
erwerben sind. Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen sind in
Deutschland nicht verkehrsfähig. Sie werden deshalb von der deutschen
Zollverwaltung sichergestellt und vernichtet. Die Tabaksteuer muss
trotzdem entrichtet werden.

Handel mit Wasserpfeifentabak:

Wer Einrichtungen betreibt, in denen Wasserpfeifentabak an
Endkunden/Endkundinnen zum Rauchen oder zum Verkauf angeboten wird
(z.B. Shisha-Bar/-Café/-Restaurant, Ladengeschäft), unterliegt im
Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit verschiedenen Pflichten aus der
Abgabenordnung (AO), dem Tabaksteuergesetz (TabStG) und der
Tabaksteuerverordnung (TabStV), die eingehalten werden müssen. Ihre
Nichteinhaltung kann straf- bzw. bußgeldrechtliche Konsequenzen nach
sich ziehen. Es darf beispielsweise nur Tabak zum Verkauf angeboten
werden, der im Steuergebiet (hier: Bundesrepublik Deutschland)
ordnungsgemäß versteuert worden ist. Zu erkennen ist die
ordnungsgemäße Versteuerung an den deutschen Steuerzeichen.

Nähere Informationen Sie unter www.zoll.de




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Saarbrücken
Pressesprecher
Niklas Armbrust
Telefon: 0681-501-6122
E-Mail: presse.hza-saarbruecken(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Saarbrücken, übermittelt durch news aktuell

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Datum: 15.04.2019 - 14:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: HZA-SB
Stadt:

Landkreis St. Wendel (Saarland)



Kategorie:

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