Rolling Stones-Komplex: Ermittlungsverfahren wegen Bestech-lichkeit und Bestechung von Mandatsträgern eingestellt
(ots) - Rolling Stones-Komplex: Ermittlungsverfahren wegen
Bestech-lichkeit und Bestechung von Mandatsträgern eingestellt
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat die Ermittlungen gegen
Thomas Domres sowie weitere vierzehn Abgeordnete der
Bezirksversammlung Hamburg-Nord wegen Bestechlichkeit von
Mandatsträgern im Zusammenhang mit der Annahme von Konzertkarten für
das Rolling Stones-Konzert im Hamburger Stadtpark mangels
hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Die Untersuchungen haben zwar bestätigt, dass die Beschuldigten in
Wahrnehmung ihres Mandats Frei- und Vorzugskarten von dem gesondert
verfolgten ehemaligen Bezirksamtsleiter Harald Rösler erhielten.
Anders als bei einer für "Amtsträger" geltenden Strafbarkeit wegen
Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit erfordert die Verfolgung von
Mandatsträgern jedoch eine direkte Verknüpfung des gewährten Vorteils
(hier: der Kartenhingabe) mit einer mandatsspezifischen Handlung oder
Unterlassung. Das allgemeine Fördern von Wohlwollen ("Klimapflege")
oder eine nur nachträgliche Belohnung für gefälliges Verhalten
("Dankeschön") reichen zur Erfüllung der hohen Voraussetzungen des §
108e StGB nicht aus.
Eine solchermaßen qualifizierte Unrechtsvereinbarung - etwa
hinsichtlich eines Verzichts der Beschuldigten auf eine
parlamentarische Erörterung oder Beschlussfassung in der
Bezirksversammlung - ließ sich trotz eingehender Prüfung nicht
beweiskräftig feststellen. Dementsprechend wurden auch die
spiegelbildlichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten Rösler wegen
Bestechung von Mandatsträgern in diesem Punkt eingestellt.
Hamburg, 15.05.2019 Oberstaatsanwältin Nana Frombach Erste
Staatsanwältin Liddy Oechtering
Tel.: 040-42843 2108/1699 Fax: 040-42798 1900 e-mail:
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________________________ § 108e Strafgesetzbuch: Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der
Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag
oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird
bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder
der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im
Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse. (3) Den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder...
einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft.
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Datum: 15.05.2019 - 10:34 Uhr
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