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Verbotene Lebensmittel im Reisegepäck

ID: 2128417

(ots) - Am 14. Mai kontrollierten Zöllner des
Hauptzollamts Saarbrücken die einreisenden Passagiere eines Fluges
aus der Türkei nach Saarbrücken.

Durch die Kontrolle verhinderten die Zöllner, dass nicht
einfuhrfähige Lebensmittel ins Saarland gelangten.

Ein Reisender passierte den grünen Kanal für anmeldefreie Waren
und wurde dabei routinemäßig befragt. Konkret wurde er auf das
Mitbringen nach verbrauchsteuerlichen Waren und tierischen
Lebensmitteln angesprochen. Er gab wahrheitsgemäß an, dass er
tierische Lebensmittel in seinem Reisegepäck hätte.

Auf Grund der Angabe nahmen die Zöllner das Reisegepäck genauer
unter die Lupe. Es kamen 9 Kilogramm Käse und 12 Kilogramm Honig in
Waben zum Vorschein.

Nach den getroffen Feststellungen leiteten die Zöllner noch vor
Ort ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das
Tiergesundheitsgesetz - TierGesG - ein und stellten die verbotenen
Urlaubsmitbringsel sicher.

Die sichergestellten Lebensmittel wurden mittlerweile an das
Landesamt für Verbraucherschutz Saarland übergeben. Dort werden die
Lebensmittel in eigener Zuständigkeit veterinärrechtlich untersucht
und im Anschluss vernichtet.

Zusatzinformationen: Der Zoll überwacht zum Schutz der Bevölkerung
unter anderem auch die ordnungsgemäße Einfuhr von Lebensmitteln. Für
Erzeugnisse tierischen Ursprungs wurden seitens der Gemeinschaft
spezifische Hygienevorschriften geschaffen, die neben den allgemeinen
Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit einzuhalten sind. Welche
Erzeugnisse sind von den spezifischen Hygienevorschriften betroffen?
Lebensmittel tierischen Ursprungs (verarbeitet und unverarbeitet) aus
Drittländern müssen die Anforderungen des gemeinschaftlichen
Lebensmittelhygienerechts ebenso erfüllen wie die in der Gemeinschaft
produzierten Lebensmittel. Diese spezifischen Hygienevorschriften




gelten z.B. für Fleisch von Rindern, Hasen, Geflügel, Wild, aber auch
für Eier, Milch, Muscheln und Fisch sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse, Honig, Froschschenkel und einige andere Erzeugnisse
mehr. Was ist bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern
zu beachten? Erzeugnisse tierischen Ursprungs können erst eine
zollrechtliche Bestimmung erhalten, wenn ein Tierarzt bei einer
Grenzkontrollstelle (sogenannter Grenzveterinär) die vorgeschriebenen
Dokumente und die Nämlichkeit geprüft und eine Warenuntersuchung
vorgenommen hat. Das Eintreffen einer Sendung mit Lebensmitteln
tierischen Ursprungs ist der zuständigen Grenzkontrollstelle
spätestens einen Werktag vorher anzumelden. Darüber hinaus kann die
Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nur aus bestimmten
Drittländern oder bestimmten Betrieben zulässig sein. Weiterhin sind
für einige Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern
besondere Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach amtlichem Vordruck
vorzulegen. Dies betrifft z.B. Honig und andere Imkereierzeugnisse
oder bestimmte Fischereierzeugnisse. Hinweis Die Entscheidung, ob die
Waren die lebensmittelrechtlichen und die tiergesundheitsrechtlichen
Anforderungen erfüllen, trifft in jedem Fall die
lebensmittelrechtlich bzw. tiergesundheitsrechtlich zuständige
Behörde.

Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Website im
Bereich Fachthemen unter folgendem Link: https://www.zoll.de/DE/Facht
hemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-menschlichen-Gesundheit/Lebe
nsmittel/Lebensmittel-tierischen-Ursprungs/lebensmittel-tierischen-ur
sprungs_node.html




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Saarbrücken
Pressesprecher
Dominik Brach
Telefon: 0681-501-6126
E-Mail: presse.hza-saarbruecken(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Saarbrücken, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 15.05.2019 - 12:19 Uhr
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