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Aktion Radschlag - wie ist das ... mit Radfahrern und Zebrastreifen...?

ID: 2129812

(ots) - Kreis Gütersloh (CK) - Zebrastreifen werden sie
im allgemeinen Sprachgebrach genannt - nach ihrer prägnanten
Markierung, die an eben dieses Tier erinnert . Offiziell heißen sie
jedoch Fußgängerüberwege.

Bekannt ist auch bei den meisten Verkehrsteilnehmern, dass
Fahrzeuge, die auf der Straße unterwegs sind, Fußgängern, die den
Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu
ermöglichen haben. GEregelt ist dies in § 26 der
STraßenverkehrsordnung (StVO).

Wie sieht das aber mit Fahrradfahrern aus?

Zum einen stellt sich die Frage, ob Radfahrer denn ebenfalls
"Fahrzeuge" sind, die den Fußgängern das Überqueren ermöglichen
müssen. Diese Frage ist schnell beantwortet: Radfahrer (und
Pedelecfahrer) sind eindeutig Fahrzeuge, die somit auch vor dem
Zebrastreifen anhalten müssen, wenn ein Fußgänger oder
Rollstuhlfahrer so die Straße überqueren möchte.

Weiterhin ist es fraglich, ob auch Radfahrern das Überqueren
ermöglichen werden muss. Hier kommt es darauf an, WIE der
Zebrastreifen überquert wird.

Radfahrer müssen absteigen und ihr Fahrrad schieben, wenn sie das
Vorrangrecht des Fußgängers ebenfalls in Anspruch nehmen wollen.

Allerdings ist es für Radfahrer nicht verboten, den Zebrastreifen
fahrend zu überqueren. Sie dürfen das durchaus, haben dann allerdings
keinen Vorrang vor dem herankommenden Verkehr.

Diese Tatsache ist vielen nicht bekannt, was zu gefährlichen
Situationen und Missverständnissen sowohl bei den beteiligten
Radfahrern als auch Autofahrern führen kann.

Deshalb empfiehlt Ihre Polizei zu Ihrer Sicherheit, an
Zebrastreifen auch als Radfahrer absteigen und das Rad oder Pedelec
zu schieben.




Rückfragen von Medienvertretern bitte an:

Polizei Gütersloh




Pressestelle Polizei Gütersloh
Telefon: 05241 869 0
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Datum: 17.05.2019 - 10:48 Uhr
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