Im Fokus des Zolls: Shisha-Bars
(ots) -
Die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamtes Darmstadt wird
künftig verstärkt Shisha-Bars kontrollieren. Hierbei arbeiten die
Zöllnerinnen und Zöllner in Zukunft noch enger mit der Polizei, der
Steuerfahndung, den Gewerbeämtern, den Gesundheitsämtern und der
Stadtpolizei zusammen.
Bei den entsprechenden Kontrollen der vergangenen Jahre war jede
Kontrolle ein 'Treffer'. Die Zöllnerinnen und Zöllner stellten in den
Shisha-Bars jede Menge unversteuerten Tabak sicher und leiteten gegen
die Barinhaber Straf- und Ordnungswidrigkeiten-verfahren ein.
"In den vergangenen Jahren schießen Shisha-Bars wie Pilze aus dem
Boden", so Olaf Scheffler, Sprecher des Zolls in Darmstadt.
"Besonders junge Menschen treffen sich gerne in den Bars, um dort
Wasserpfeife mit unterschiedlichsten Aromen zu rauchen."
Für den Zoll steht bei den Kontrollen der steuerliche Aspekt im
Vordergrund. Denn wer Einrichtungen betreibt, in denen
Wasserpfeifentabak (Shisha-Tabak) an Kunden zum Rauchen oder zum
Erwerb angeboten wird (z.B. Shisha-Bars, Ladengeschäfte), unterliegt
im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit verschiedenen Pflichten aus
der Abgabenordnung (AO), dem Tabaksteuergesetz (TabStG) und der
Tabaksteuerverordnung (TabStV), die eingehalten werden müssen. Ihre
Nichteinhaltung kann straf- bzw. bußgeldrechtliche Konsequenzen nach
sich ziehen.
"Leider müssen wir bei einem Großteil der Kontrollen Verstöße
gegen rechtliche Bestimmungen feststellen. Daher möchten wir im
Vorfeld mehr informieren und verstärkt die Einhaltung der
Gesetzesvorgaben vor Ort in den Bars kontrollieren", stellt Olaf
Scheffler dar.
Die Betreiber sollten beachten, dass nur Wasserpfeifentabak zum
Verkauf angeboten werden darf, der im Steuergebiet (hier:
Bundesrepublik Deutschland) versteuert wurde und an dem die
Steuerzeichen ordnungsgemäß angebracht wurden. Zu erkennen ist die
ordnungsgemäße Versteuerung an den deutschen Steuerzeichen. Zudem
darf die Abgabe des Tabaks nur in Kleinverkaufspackungen erfolgen.
Denn der Endverbraucher, hier der Raucher, muss das Steuersiegel
brechen, d.h. die Packung öffnen. Eine Tabakabgabe aus einer größeren
Verpackungseinheit (z.B. aus einer 500 Gramm-Dose) widerspricht somit
auch bei versteuertem Tabak dem Gesetz und führt zu einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Beim Verwenden unversteuerten Tabaks
leitet der Zoll ein Strafverfahren ein. "Nicht selten ist nach einem
Besuch des Zolls der komplette Tabak sichergestellt und der
Rauchbetrieb muss zwangsläufig eingestellt werden", so Olaf
Scheffler.
Der Wasserpfeifentabak muss zudem zum selben Preis abgegeben
werden, der auf dem Steuerzeichen angegeben ist. Dieser
Kleinverkaufspreis darf weder unterschritten, noch überschritten
werden. Das Überschreiten des Kleinverkaufspreises führt zur
Entstehung der Tabaksteuer in Höhe des Unterschiedes der
Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung.
"Wir haben tatsächlich erst bei einer einzigen Bar festgestellt,
dass diese ihr Angebot nach wiederholter Kontrolle des Zolls
umgestellt hat und sich nun an die rechtlichen Vorgaben hält", so
Scheffler. "Hier wird nun nur noch Tabak in Kleinverkaufspackungen
angeboten."
Dass das Shisha-Rauchen ungesund ist, ist den meisten Menschen
bekannt. Zusätzlich birgt das gemeinsame Rauchen der Wasserpfeifen
noch die Gefahr der Kohlenmonoxidvergiftung, denn das Gas, das beim
Verbrennen der Kohle entsteht, kann im schlimmsten Fall tödlich sein.
Um auch u.a. diesem Problem entgegenwirken zu können, arbeiten bei
den Kontrollen verstärkt die betroffenen Behörden zusammen.
Rechtliche Hintergrundinformationen:
Zuwiderhandlungen zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen
stellen Straftaten nach § 370 AO oder Ordnungswidrigkeiten nach § 381
Abs. 1 Nr. 2 AO in Ver-bindung mit § 36 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4
TabStG, bzw. nach § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 60 Abs. 1
Nr. 23 TabStV dar und können straf- bzw. bußgeldrecht-lich geahndet
werden. Darüber hinaus können die Tabakwaren nach § 215 AO in
Verbindung mit § 33 Abs. 3 TabStG sichergestellt werden. Regelungen,
die den Umgang mit Tabakwaren betreffen, können Sie dem
Tabak-steuergesetz sowie der Tabaksteuerverordnung entnehmen. Weitere
Auskünfte im Umgang mit Wasserpfeifentabak erhalten Sie auf
www.zoll.de oder bei dem Haupt-zollamt Darmstadt.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Darmstadt
Pressesprecher
Olaf Scheffler
Telefon: 06151-9180-1006
E-Mail: presse.hza-darmstadt(at)zoll.bund.de
www.zoll.de
Original-Content von: Hauptzollamt Darmstadt, übermittelt durch news aktuell




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Datum: 24.05.2019 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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