Polizeipräsident Lührig: "Wir legen Rechtsmittel ein"
(ots) - Aufgrund von Medienanfragen zu einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Göttingen vom 22.05.2019 nimmt die
Polizeidirektion Göttingen wie folgt Stellung:
Nach dem Urteilsspruch des Verwaltungsgerichts Göttingen, wonach
Zwangsmaßnahmen von Polizeivollzugsbeamten als rechtswidrig
eingestuft wurden, wird die Polizeidirektion Göttingen gegen diese
Entscheidung Berufung einlegen. Dabei geht es im Wesentlichen um zwei
Punkte im bis jetzt nur mündlich vorliegenden Urteilsspruch, die aus
Sicht des Präsidenten der Polizeidirektion Göttingen nicht
nachvollziehbar sind. Ausgangspunkt war eine im Jahr 2014 von der
Stadt Göttingen veranlasste Rückführung eines Asylbewerbers nach
Italien. Abschiebungsgegner hatten damals versucht, die Rückführung
zu verhindern. Die zur Durchsetzung der Maßnahme eingesetzten
Polizeibeamtinnen und -beamten wurden von ca. 30 Abschiebungsgegnern
am Betreten des Mehrfamilienhauses gehindert - von innen wurde die
Haustür zugedrückt. Nachdem die Polizei sich dennoch Zutritt zum
Gebäude verschafft und die Abschiebungsgegner zunächst angesprochen
hatte, löste sich die Blockade nicht auf. Stattdessen kam es zu
Angriffen auf die Polizei. Um die Abschiebung im Auftrag der
Ausländerbehörde der Stadt Göttingen dennoch durchzuführen, setzten
die Beamtinnen und Beamten nach vorheriger Ankündigung von
Zwangsmaßnahmen Pfefferspray und Nervendrucktechnik ein. Ein
22-jähriger Mann hatte daraufhin eine Klage auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der polizeilichen Zwangsmaßnahmen beim
Verwaltungsgericht Göttingen eingereicht. Das Verwaltungsgericht
befand nun das Vorgehen der Polizei als rechtswidrig, da der Einsatz
von Zwangsmaßnahmen von den Einsatzkräften hätte detaillierter
angekündigt werden müssen. Demnach hätte die Vorhersehbarkeit
polizeilichen Handelns sichergestellt sein müssen. Ebenso hätte der
Kläger Klarheit über die zu erwartenden Eingriffe in seine
körperliche Unversehrtheit erhalten müssen, so dass es eine
qualifizierte Androhung, also explizite Nennung der
Nervendrucktechnik, hätte geben müssen. "Bei diesem Einsatz griffen
Abschiebungsgegner Polizeibeamtinnen und -beamte körperlich an.
Bissverletzungen, Prellungen und Schürfwunden bis hin zur
Dienstunfähigkeit bei zwei Kollegen waren die Folge. Sofern
Polizisten sich in einer Notwehr- oder Nothilfesituation befinden,
müssen Zwangsmaßnahmen wie der Einsatz von Reizgas nicht (noch
einmal) angedroht werden", sagte Uwe Lührig, Präsident der
Polizeidirektion Göttingen nach dem Urteilsspruch. "Es ist wohl nicht
übertrieben, hier von einer tumultartigen Situation zu sprechen, wenn
neben den Angriffen auf die Polizeibeamtinnen und/-beamten sogar
unbeteiligte Hausbewohner von Blockierenden daran gehindert werden,
das Gebäude zu verlassen. Die Forderung des Gerichtes nach erfolgter
Androhung von Zwangsmaßnahmen noch einmal explizit eine
Nervendrucktechnik anzudrohen - mit deren bloßen Begriff niemand
etwas anfangen kann - halte ich für lebensfremd. Inwieweit sich
weitere Verfahrensdetails nicht oder nur teilweise im Urteil
wiederfinden, wird die Polizeidirektion nach Vorlage der
schriftlichen Entscheidungsgründe prüfen. "Auch wenn die schriftliche
Entscheidung noch nicht vorliegt, überzeugen mich die mündlichen
Ausführungen nicht. Wir werden sicher Rechtsmittel einlegen", so
Lührig.
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Datum: 29.05.2019 - 10:08 Uhr
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