E-Scooter ohne Straßenzulassung
(ots) - Am späten Abend des 21.06.2019 fiel einer
Streifenwagenbesatzung ein moderner E-Scooter in Wulsdorf auf. Ein
Mann fuhr damit gegen 22.30 Uhr in der Weserstraße auf dem Radweg.
Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass das chinesische Modell
weder mit einer Betriebszulassung noch mit einer Versicherung
ausgestattet war. Mit dem 250 Watt Motor kann man mit dem Roller
leicht 25 km/h erreichen. Der Fahrer gab sich unwissend. Der
39-Jährige erklärte, dass er den Roller am gleichen Tag in einem
großen Elektronik-Markt erworben hätte und schob die Schuld auf den
Verkäufer. Der hätte ihm nichts von Zulassung/Versicherung erzählt.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Schon in der
Angebotsbeschreibung dieses Typs heißt es: NUR FÜR PRIVATGELÄNDE. Die
Beamten stellten den Roller sicher. Es wurde Strafanzeige wegen dem
Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, mangelnde Zulassung und
die erforderliche Prüfbescheinigung des Fahrers erstattet.
Kunden müssen sich informieren
Seit dem 15. Juni 2019 haben sich die Bestimmungen zur Nutzung von
E-Scootern/Elektrorollern geändert. Seit diesem Datum ist ihr Betrieb
im Straßenverkehr zugelassen. Trotz der grundlegenden Erlaubnis sind
wichtige Regeln und Vorschriften dringend zu beachten. Die Verordnung
für Elektro-Kleinstfahrzeuge bezieht sich auf Tretroller mit
Elektroantrieb. Für die mit einer Lenk- und Haltestange ausgerüsteten
Fahrzeuge muss eine allgemeine Betriebserlaubnis vorliegen. Die neue
Verordnung umfasst ebenso den Betrieb von Segways. Weiterhin sind
Hoverboards und Elektro-Skateboards nicht für den Straßenverkehr
zugelassen.
Wichtige Details zur Nutzung von E-Scooter/Elektroroller:
- Für das Fahrzeug muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen
werden. Eine entsprechende Plakette muss am Fahrzeug angebracht
werden. Verstöße werden mit einer Anzeige nach dem
Pflichtversicherungsgesetz geahndet.
- Unter 14 Jahren ist der Betrieb nicht gestattet, eine
Fahrerlaubnis ist jedoch nicht erforderlich.
- Elektrotretroller müssen mit Bremsen und geeigneter
Beleuchtungsanlage ausgestattet sein. Auch in diesem
Zusammenhang ist immer auf die vorgeschriebene Betriebserlaubnis
zu achten.
- Das Tragen eines Helmes ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch
von der Bremerhavener Polizei empfohlen.
- Elektroroller dürfen nicht auf Gehwegen fahren. Sie müssen
Radwege oder Radfahrstreifen benutzen. Sind diese nicht
vorhanden, müssen sie auf die Fahrbahn ausweichen.
- Bei der entgegengesetzten Nutzung einer Einbahnstraße gelten die
Bestimmungen wie für Radfahrer. Beim Konsum von Alkohol bestehen
dieselben Bestimmungen wie für Autofahrer.
- Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person betrieben werden und
sind auf 20 Km/h begrenzt.
- In der Allgemeinen Betriebserlaubnis müssen sich die
Genehmigungsnummer und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
befinden. Das Mitführen der Papiere ist nicht vorgeschrieben.
- Die Bremerhavener Polizei rät den Verkehrsteilnehmern, sich vor
dem Betieb mit dem Fahrzeug vertraut zu machen und die
ordnungsgemäße Ausstattung zu überprüfen (Bremsen, Klingel
etc.).
Rückfragen bitte an:
Polizei Bremerhaven
Ralf Spörhase
Telefon: 0471/ 953 - 1403
E-Mail: r.spoerhase(at)polizei.bremerhaven.de
https://www.polizei.bremerhaven.de/
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Datum: 24.06.2019 - 10:46 Uhr
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