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Zoll und Reisezeit

Das Hauptzollamt Rosenheim gibt Tipps für einen erholsamen Urlaub ohne Ärger beim Zoll

ID: 2169445

(ots) -
In kürze beginnen auch in Bayern die großen Sommerferien.
Ferienzeit bedeutet Hauptreisezeit. Da sich bei vielen Reisenden dann
auch wieder die Frage stellt, welche Urlaubsmitbringsel und Andenken
aus dem Ausland mit nach Hause gebracht werden dürfen, informiert der
Zoll über die aktuellen Reisebestimmungen.

Patrizia Kaiser, Pressesprecherin des Hauptzollamtes Rosenheim,
rät: "Damit die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung
bleiben und es bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen
Überraschungen beim Zoll gibt, sollten sich Reisende bereits vorher
über die wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im
Reiseverkehr gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe
nicht. Und auch bei vermeintlich kleineren Verstößen können schnell
empfindliche Geldbußen anfallen."

Einen sehr guten Überblick über die wichtigsten Zollbestimmungen
können sich Reisende über die kostenlose Smartphone-App "Zoll und
Reise" verschaffen. Zur Vermeidung von Roaming-Gebühren benötigt die
App keine Internetverbindung und ist daher auch für den Urlaub im
Ausland bestens geeignet. Zudem stehen unter www.zoll.de umfassende
Informationen zur Verfügung.

Reisefreimengen Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern dürfen
mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken innerhalb der
folgenden Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach
Deutschland eingeführt werden:

Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist
 200 Zigaretten oder  100 Zigarillos oder  50
Zigarren oder  250 Gramm Rauchtabak oder  eine
anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens
17 Jahre alt ist  1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 22 Volumenprozent oder  1 Liter unvergällter




Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder
 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem
Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder  eine
anteilige Zusammenstellung dieser Waren und  4 Liter nicht
schäumende Weine und  16 Liter Bier

Arzneimittel  die dem persönlichen Bedarf des Reisenden
entsprechende Menge (maximal die ärztlich verschriebene Dosis für
drei Monate)

Kraftstoffe  für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter
befindliche Menge und  bis zu 10 Liter in einem tragbaren
Behälter

andere Waren  bis zu einem Warenwert von insgesamt 300
Euro  bei Flug- und Seereisenden bis zu einem Warenwert von
insgesamt 430 Euro  bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu
einem Warenwert von insgesamt 175 Euro Die Waren, für die eine
besondere Mengengrenze gilt, werden beim Warenwert nicht mit
eingerechnet.

Die Abgabenfreiheit beim Zoll kann ein Reisender jedoch nur in
Anspruch nehmen, wenn die Waren für den persönlichen Ge- oder
Verbrauch bestimmt sind und wenn er die Waren selber mit sich führt,
also nicht etwa als Reisegepäck voraus- oder nachschickt. Dies
umfasst auch Geschenke für Angehörige, jedoch keine Auftragskäufe.

Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen
Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für Genussmittel wie
Alkohol, Tabak und Kaffee sowie bestimmte Energieerzeugnisse, für die
EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren
sind daher auch bei Reisen in der EU bestimmte Vorschriften und
Mengen zu beachten. Auch bei einigen beliebten Urlaubsregionen
innerhalb der EU, wie den spanischen Kanaren, den britischen
Kanalinseln, den französischen Überseedepartements Martinique oder
Guadeloupe und der Insel Helgoland, sollten Reisende beachten, dass
es Sonderregelungen bei den den Reisefreigrenzen gibt.

Artenschutz Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät
der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten.
Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristen - meist unwissend -
dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der
Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren
daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent verfolgt.
Im Fall des Falles müssen Sie mit der Einziehung der Waren und hohen
Bußgeldern oder gar Strafen rechnen. Welche Tiere und Gegenstände
besonders geschützt sind kann im Internet unter
www.artenschutz-online.de nachgelesen werden.

Produktpiraterie Bekleidung, Fanartikel, Kosmetika, Taschen, Uhren
und Ähnliches namhafter Markenhersteller werden in den Urlaubsländern
häufig zu Billigpreisen angeboten. Aber Vorsicht! Viele solcher
vermeintlichen Schnäppchen entpuppen sich häufig als qualitativ
minderwertige Fälschungen, die sehr gesundheitsgefährdend sein
können. So werden beispielsweise nachgeahmte Textilien nicht selten
mit giftigen Farbstoffen hergestellt. Der Zoll empfiehlt deshalb, im
Urlaub auf den Kauf solcher Waren zu verzichten.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Rosenheim
Patrizia Kaiser
Telefon: 08031/3006-7100
E-Mail: patrizia.kaiser(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Rosenheim, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 17.07.2019 - 12:55 Uhr
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