Zoll stellt 300 kg einer Chemikalie sicher, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln geeignet gewesen wäre - Hunderttausende Konsumeinheiten verhindert
(ots) -
Eine vom Zoll im Dezember 2018 sichergestellte Frachtsendung aus
China, in der sich 300 kg der chemischen Substanz
"2-Brom-4-Chlorpropiophenon" befanden, wurde jetzt nach Abschluss
eines Rechtsstreites auf Kosten des polnischen Empfängers vernichtet.
Aus dem Stoff hätte man Betäubungsmittel im dreistelligen
Kilogrammbereich herstellen können. Die Vernichtung erfolgte in der
Sondermüllverbrennungsanlage Biebesheim.
"Durch die präventive Sicherstellung der Chemikalie wurde die
Herstellung von mehreren Hunderttausend Konsumeinheiten an
berauschenden Mitteln verhindert", so Hans-Jürgen Schmidt, Sprecher
des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main.
Im Dezember 2018 kontrollierten Zollbeamte am Frankfurter
Flughafen die Frachtsendung aus China. Weil der Versender in der
Vergangenheit bereits wegen Verstößen gegen das
Betäubungsmittel-(BtMG) und Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) in
Erscheinung getreten war, übernahm das Zollfahndungsamt Frankfurt am
Main die Ermittlungen. Ein Gutachten des Bildungs- und
Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in Frankfurt kam zu
dem Ergebnis, dass sich aus der Chemikalie mittels einfacher Synthese
diverse Cathinonderivate synthetisieren lassen, die vom BtMG bzw. vom
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfasst werden. Zudem können
die vom Empfänger dargelegten Anwendungszwecke (Synthese von
Arzneimittelwirkstoffen zur Raucherentwöhnung oder Produkten zur
Verwendung in der Landwirtschaft) entweder ausgeschlossen werden oder
die Produkte selbst würden ebenfalls vom NpSG erfasst. Weil die
Chemikalie weder dem BtMG noch GÜG unterliegt, erfolgte eine
präventive Sicherstellung im Rahmen der Gefahrenabwehr nach dem
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG). Der polnische Empfänger legte
daraufhin Widerspruch gegen die Maßnahme des Zollfahndungsamts
Frankfurt am Main ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom Mai 2019 wurde der Antrag abgelehnt. Das
Zollkriminalamt in Köln wies den Widerspruch ebenfalls ab.
Gleichzeitig bekräftigt es, dass die sichergestellte Chemikalie
sowohl zur Synthese von Betäubungsmitteln (BtM) als auch
Neuer-Psychoaktiver-Stoffe (NpS) geeignet ist. Unter Würdigung der
Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die sichergestellte
Chemikalie einem Kreislauf illegaler Handelsgeschäfte zugeführt
werden sollte.
Nach Rechtskraft der Beschlüsse wurde die Chemikalie im Juli 2019
vernichtet und die Kosten in Höhe von 13.000 Euro dem Empfänger in
Rechnung gestellt.
Zusatzinformation
Seit dem Jahr 2002 ist das Zollfahndungsdienstgesetz in Kraft. Es
ermöglicht unter anderem im präventivrechtlichen Rahmen für die
Verhütung von Straftaten (zollrechtliche Gefahrenabwehr) tätig zu
werden. Gemäß des § 32 b Abs. 1 des ZFdG können die Behörden des
Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Rückfragen bitte an:
Zollfahndungsamt Frankfurt a.M.
Pressesprecher
Hans-Jürgen Schmidt
Telefon: 069 50775 133
Fax: 069 50775 117
E-Mail: Presse(at)zfaf.bund.de
www.zoll.de
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Datum: 19.07.2019 - 09:35 Uhr
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