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Wasserstraßen sind kein Badegewässer

hier: Baden in Fulda, Werra und Weser

ID: 2175224

(ots) - Die derzeitigen Extremtemperaturen führen zu einer
deutlichen Zunahme des Bade- und Schwimmbetriebs an zahlreichen
Gewässern. Davon betroffen sind auch die Bundeswasserstraßen Fulda,
Werra und Weser. Insbesondere in Kassel nimmt seit geraumer Zeit die
Zahl derer deutlich zu, die die "Fulda" als neues Baderevier für sich
entdeckt haben. Erholungssuchende baden in Ufernähe, schwimmen quer
durch den Fluss oder lassen sich einfach in der leichten Strömungen
treiben. Darüber hinaus nutzen jugendliche Schwimmer die Fuldabrücken
immer wieder verbotswidrig als "Sprung- und Klettergelegenheit" (wir
berichteten darüber). Ungeachtet dessen ist die Fulda eine
Bundeswasserstraße und damit eine Verkehrsfläche, auf der
Schiffsverkehr in den unterschiedlichsten Formen möglich und auch
zulässig ist. Darüber hinaus finden auf der Fulda regelmäßig Ruder-,
Kanu- oder Wasserskiveranstaltungen statt. Für alle Bereiche gilt,
dass Schwimmer bzw. Badende fahrende Boote nicht behindern dürfen §
8.10 Nr. 2 BinSchStrO).

Die vielfältigen Nutzungsformen führen in den
Überschneidungsbereichen mittlerweile auch zu Gefahrensituationen
zwischen den jeweiligen Interessengruppen. Während den
Bootsbesatzungen die Verkehrsvorschriften (gemeint sind z.B.
Ausweich- und Fahrregeln auf Bundeswasserstraßen) weitgehend bekannt
sind, zeigt sich bei vielen Schwimmern ein anderes Bild. Hier besteht
oft Unkenntnis über die Manövrierfähigkeit von Booten oder bestimmte
Ausweichpflichten. Oftmals verstehen Schwimmer auch nicht, dass sie
im Wasser für die Bootsbesatzungen aufgrund bestimmter Sichtwinkel
oder Lichtverhältnisse nur schwer oder gar nicht erkennbar sind. Auch
wenn es im Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei Kassel in
diesem Jahr noch zu keinen dokumentierten Unfällen zwischen
Schwimmern und Booten gekommen ist, möchte wir an dieser Stelle




erneut auf die Gefahren beim Schwimmen in Bundeswasserstraßen
hinweisen:

Verboten ist das Baden und Schwimmen gem. § 8.10 BinSchStrO: -im
Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines
Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer
Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt, -im Schleusenbereich, -im
Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten (z.B. Schwimmbaggern), - an
einer durch entsprechende Beschilderung bezeichneten Stelle. Darüber
hinaus ergeben sich besondere Gefahrensituationen durch: - das
Anschwimmen von Booten und mögliche Verletzungsgefahren durch
Schiffsschrauben oder Ankerketten, -den toten Winkeln vor einem
Schiff sowie der eingeschränkten Manövrierfähigkeit von
Wasserfahrzeugen, -dem Unterschätzen von Geschwindigkeiten (das gilt
nicht nur für Motorboote, sondern auch für heranfahrende Ruderer, die
bis zu 20 km/h schnell sein können), -mangelnde Schwimmerfahrung, -
Sprünge ins flache Wasser, -Schockreaktionen durch Kältelinsen im
Wasser, -dem Schwimmen unter Alkohol-, Drogen oder
Medikamenteneinfluss.

Fulda, Werra und Weser sind Verkehrsflächen, die in vielfältiger
Hinsicht genutzt werden. Das Baden und Schwimmen ist hier mit
Einschränkungen möglich. Dabei sind die vorgenannten Verbote zu
beachten und zur eigenen Sicherheit hat jeder auf den Anderen
Rücksicht zu nehmen. Das Unterschätzen von Wasserstraßen beim Baden
kann tödlich sein. Im vergangenen Jahr ertranken in deutschen
Gewässern über 500 Menschen.

Rückfragen bitte an: Wasserschutzpolizei Kassel, Telefon:
0561/2076944




Rückfragen bitte an:

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
Wiesbadener Straße 99
55252 Mainz-Kastel
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Telefon: 06134 - 602 6520 bis 6521
Fax: 06134/602-6529
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