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27 Kilogramm Wasserpfeifentabak in Saarbrücken sichergestellt

ID: 2175660

(ots) -
27 Kilogramm Wasserpfeifentabak stellten Zöllner des Hauptzollamts
Saarbrücken am 23. Juli in einer Shisha-Bar in Saarbrücken sicher -
die Steuerzeichen waren gefälscht, nicht vorhanden oder falsch an den
Tabakdosen angebracht.

Und das ist kein Einzelfall: In den letzten Monaten hat die
Kontrolleinheit Verkehrswege Saarbrücken 320 Kilogramm
Wasserpfeifentabak aus dem Verkehr gezogen, weil sich
Shisha-Bar-Betreiber nicht an die Vorgaben des Steuerrechts gehalten
haben und sich der Verdacht von Steuerstraftaten und von Verstößen
gegen Ordnungsvorschriften des Tabaksteuerrechts ergeben hatten.

Wasserpfeifentabak unterliegt in Deutschland der Tabaksteuer. Die
Höhe der Steuer ist abhängig von dem Einzelhandelspreis, beträgt aber
mindestens 22 Euro pro Kilogramm. Als Nachweis, dass die Steuer
entrichtet wurde, sind an den Verpackungen Steuerzeichen anzubringen.
Der Händler hat darauf zu achten, dass die Steuerzeichen angebracht
wurden und er hat sie unversehrt zu erhalten. Ein Verkauf von
Wasserpfeifentabak ohne Steuerzeichen oder mit bereits verletzten
Steuerzeichen ist nicht erlaubt.

Gegen den 27-jährigen Verantwortlichen vor Ort wurde ein
Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhehlerei eingeleitet.
Ein Steuerhehler ist, wer nicht versteuerten Tabak ankauft, absetzt
oder abzusetzen hilft. Steuerhehlerei kann mit einer Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden - bei
gewerbsmäßigem Handeln sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10
Jahren.

Die zu zahlende Tabaksteuer beläuft sich auf mindestens 2.500
Euro.

Außerdem wurde ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der
Verbrauchsteuergefährdung eingeleitet. Tabakwaren dürfen nur in
geschlossenen verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den Handel
gelangen (Verpackungszwang). Der portionsweise Verkauf von




Wasserpfeifentabak, beispielsweise zum Rauchen einer Wasserpfeife in
einer Shisha-Bar, ist verboten. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.




Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Saarbrücken
Pressesprecherin
Diana Becker
Telefon: 0681-501-6382
E-Mail: presse.hza-saarbruecken(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Original-Content von: Hauptzollamt Saarbrücken, übermittelt durch news aktuell

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Datum: 26.07.2019 - 11:27 Uhr
Sprache: Deutsch
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Saarbrücken



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