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Aktion Radschlag

Radwege - Kennen Sie sich aus?

ID: 2180096

(ots) -
Kreis Gütersloh (FK) - Im Kreis Gütersloh verunglückte
Fahrradfahrer stellten 2018 einen Anteil von mehr als 30 % an der
Gesamtzahl der bei Verkehrsunfällen verletzten dar. Ziel der Aktion
Radschlag, welche die Fahrrad- und Pedelecfahrer in den Fokus stellt,
ist unter anderem die Bekämpfung der Verkehrsunfälle mit
Fahrradfahrern.

Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, die Verkehrsregeln sicher
zu beherrschen. Immer wieder stellen wir in Gesprächen mit
Verkehrsteilnehmern fest, dass gerade die Verkehrsregeln für
Fahrradfahrer längst nicht allen klar sind.

Grundsätzlich gilt: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr
müssen und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit
ihren Rädern Gehwege benutzten. Eine Ausnahme bilden mindestens
16-jährige Begleitpersonen von Kindern unter acht Jahren. Diese
dürfen auch den Gehweg nutzten, um die kleinen Kinder zu begleiten.
Für alle gilt: Fußgänger haben Vorrang.

Alle diejenigen, welche nicht in die genannten Kategorien fallen,
gelten die Regeln zur Nutzung der verschiedenen Radverkehrsanlagen
wie Radwegen, Radfahrfurten, Radschutzstreifen etc. In einer kleinen
Serie werden wir in den kommenden Wochen diese Regeln anschaulich
auffrischen.

Wir starten mit dem Thema: Welche Verkehrszeichen kennzeichnen
einen Fahrradweg?

Grundsätzlich gilt auch für Fahrradfahrer das Rechtsfahrgebot. Nur
durch Verkehrszeichen kann es aufgehoben oder eingeschränkt werden.

Die in der Grafik dargestellten Verkehrszeichen kündigen
Fahrradwege an. Diese können Sonderwege für Radfahrer (Zeichen 237)
sein, gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240) und getrennte Fuß-
und Radwege (Zeichen 241) sein. Diese Verkehrszeichen haben
Anordnungscharakter und zeigen eine Benutzungspflicht an. Das heißt:




Wenn eines dieser drei in der Grafik aufgeführten Zeichen an einem
Radweg steht, muss dieser genutzt werden. Soweit ein Radweg baulich
erkennbar ist, jedoch nicht mit einem der oben genannten
Verkehrszeichen eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet ist, ist er
ein Radweg ohne Benutzungspflicht. Ein auf der linken Seite
befindlicher und nicht beschilderter Weg darf in dieser Richtung nur
mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Fahrradfahrer frei) genutzt werden.
Darüber hinaus können auch Gehwege durch das Zusatzzeichen 1022-10
für Fahrradfahrer freigegeben sein.




Rückfragen von Medienvertretern bitte an:

Polizei Gütersloh
Pressestelle Polizei Gütersloh
Telefon: 05241 869 0
E-Mail: pressestelle.guetersloh(at)polizei.nrw.de
Internet: https://guetersloh.polizei.nrw/
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Datum: 02.08.2019 - 09:13 Uhr
Sprache: Deutsch
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