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Trunkenheitsfahrt und Drogenverdacht am frühen Sonntagmorgen - Mettmann - 1908017

ID: 2181467

(ots) -
Am frühen Sonntagmorgen des 04.08.2019, gegen 04.40 Uhr,
beobachtete eine Streifenwagenbesatzung der Mettmanner Polizei einen
PKW Skoda, der den Löffelbeckweg im Mettmanner Ortsteil Metzkausen
befuhr und von diesem, weiter über den Löffelbeckweg, mit sehr
zügiger Fahrweise in die Außenbürgschaften von Metzkausen fuhr. Der
PKW konnte dort erst nach längerer Nachfahrt kontrolliert werden.
Dabei stellte sich heraus, dass dessen 20-jähriger Fahrer erkennbar
unter Alkoholeinfluss stand. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab
einen Wert von mehr als 1,6 Promille (0,82 mg/l). Ein Strafverfahren
wurde eingeleitet. Da bei der Überprüfung des Mettmanners zudem der
Verdacht entstand, dass der junge Fahrer unter dem Einfluss von
Drogen stehen könnte, wurde zur Beweisführung die ärztliche Entnahme
gleich mehrerer Blutproben angeordnet und durchgeführt. Den
Führerschein des 20-Jährigen beschlagnahmten die Beamten. Jedes
weitere Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge wurde dem
jungen Mann bis auf weiteres ausdrücklich untersagt.

Unabhängig von dem in diesem Fall festgestellten hohen
Promillewert und dessen besonderer Strafbarkeit, weist die Polizei in
diesem Zusammenhang noch einmal alle jungen Fahrzeugführer
ausdrücklich auf die 0,0-Promille-Grenze hin, welche für Fahranfänger
in der Probezeit und für jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt.
Wer als solch ein junger Fahrer bei Verstößen (auch ohne Unfall)
erwischt wird, muss in jedem Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 200,-
bis 1.500,- Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im
Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der
Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere
zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200
Euro angeordnet. Dann gilt auch die Null-Promille-Regel weitere zwei




Jahre. Außerdem gelten, wie im aktuellen Fall, natürlich auch die
weiteren allgemeinen Promillegrenzen, die ein Fahrverbot und
Geldbußen ab 0,5 Promille sowie Geldstrafe und Entzug der
Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3
bzw. 1,1 Promille) vorsehen.

Sollten die Blutproben im aktuellen Fall auch noch den Nachweis
für einen weiteren Drogenkonsum ergeben, drohen dem jungen Fahrer
noch weitere Sanktionen, die aber mit der Trunkenheitsfahrt zu einer
Gesamtstrafe addiert werden. Allgemein gilt, dass bei einer
nachgewiesenen Drogenfahrt jeden Betroffenen schon beim ersten Mal
mindestens ein einmonatiges Fahrverbot, zwei Punkte in Flensburg und
ein Bußgeld in Höhe von 500,- Euro erwarten. Im Wiederholungsfall und
bei weiteren Fällen steigen die Bußgeldandrohungen auf 1.000,- und
1.500,- Euro, die Eintragungen im Flensburger Zentralregister erhöhen
sich auf drei Punkte. In jedem Fall aber erhält immer die zuständige
Straßenverkehrsbehörde unverzüglich Kenntnis von den Feststellungen
und Untersuchungsergebnissen der Polizei, um dann in eigener
Zuständigkeit über die grundsätzliche Eignung des Betroffenen zum
Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu
entscheiden. Es kann dann auch ein dauerhafter Führerscheinentzug
drohen. Dies hängt davon ab, wie lange ein Konsum zurückliegt und in
welcher Konzentration konsumiert wurde. Zur Beweisführung kann die
Behörde ein ärztliches Gutachten und / oder eine
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (abgekürzt: MPU) anordnen.
Sagt das ärztliche Gutachten aus, dass ein chronischer Drogenkonsum
vorliegt, wird der Führerschein mit Sicherheit entzogen. Grund dafür
ist, dass dem Konsumenten nicht zugetraut wird, seinen Konsum und die
Teilnahme am Straßenverkehr sicher zu trennen.




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- Polizeipressestelle -
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40822 Mettmann

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Datum: 05.08.2019 - 09:28 Uhr
Sprache: Deutsch
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