Riesen-Teddy für Kleinkind /
Zoll findet Schwarzbären in Wolfsburg
(ots) -
Ein Schwarzbärenfell fischte der Zoll am 20. September 2019 in
Wolfsburg aus einem Paket, das an eine Zweijährige aus der Region
adressiert war.
Aufgegeben hatte es ein Ehepaar in Kanada, ausreichend frankiert
und ordnungsgemäß mit einer Zollinhaltserklärung versehen. Um eine
Geschenksendung mit einem "Teddy" und einer "Decke" sollte es sich
handeln, sodass sich nicht nur der Vater der Adressatin als Abholer,
sondern auch die Zöllner auf einen versöhnlichen Wochenausklang
freuten.
Im Gegensatz zu den inzwischen üblichen betrügerischen
Geschenksendungen war dieses riesige Geschenkpaket sogar mit einer
herzlichen Grußkarte versehen. Leider kippte die Stimmung schnell,
als das Paket geöffnet wurde und die vermeintliche "Kuscheldecke" zum
Vorschein kam: "Ich habe kurz 'rüber gestreichelt und dachte nur: oh,
nein!", beschreibt Zollsekretärin Mißner die Situation. Die wurde
nicht besser, als die Zollbeamtin das Fell vollständig aus dem Paket
zog und ein Schwarzbärenkopf die Zöllnerin aus glasigen Augen
anstarrte.
Seine Tochter möge so gerne Bären und darum wollten die Bekannten
aus Kanada ihr zum Geburtstag eine Freude machen, war die Erklärung
des völlig gelassenen Abholers.
"Tatsächlich hätte ein klassischer Teddybär allen Beteiligten mehr
Freude bereitet - natürlich einschließlich des erlegten
Schwarzbären", erklärt Pressesprecher Andreas Löhde vom Hauptzollamt
Braunschweig. Der tote Schwarzbär wurde von dem Zollamt Wolfsburg in
Verwahrung genommen und wird die junge Adressatin ohne die
erforderlichen Dokumente vermutlich nie erreichen. Ob weitere
rechtliche Schritte folgen, wird derzeit geklärt.
Zusatzinformation: Schwarzbären sind durch das Washingtoner
Artenschutzübereinkommen besonders geschützt. Dieses Abkommen ist
international als CITES-Abkommen (CITES = Convention on International
Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) bekannt und
umfasst derzeit ungefähr 5.600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten, die
gefährdet sind.
Tiere, sowie Pflanzen, die dem Washingtoner
Artenschutzübereinkommen unterliegen und die jeweiligen Waren aus
ihnen, dürfen nur in Ausnahmefällen und mit besonderen Dokumenten in
die Europäische Union eingeführt werden. Dabei gilt in der Regel,
dass sowohl eine Genehmigung des Ausfuhrlandes als auch des
Einfuhrlandes, etwa der Bundesrepublik Deutschland, benötigt wird.
Die Genehmigungen werden in Deutschland grundsätzlich durch das
Bundesamt für Naturschutz vergeben.
Der illegale Handel mit streng geschützten Arten des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens kann nach dem Bundesnaturschutzgesetz mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, bei besonders
geschützten Arten bis zu drei Jahren.
Weitergehende Informationen finden Sie unter: https://www.zoll.de/
DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-Tierwelt/Artenschutz
/artenschutz_node.html;jsessionid=FC26ABB2695A4C6EFA377C45CC760537.li
ve4411
https://www.bfn.de/themen/cites.html
Kontakt für Medienvertreter:
Hauptzollamt Braunschweig
Pressesprecher
Andreas Löhde
Telefon: 0531/3809-452 (-0)
Fax: 0531/3809-200
E-Mail: Presse.HZA-Braunschweig(at)Zoll.Bund.de
www.zoll.de
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Datum: 24.09.2019 - 13:34 Uhr
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