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Junger Fahrer unter Alkoholeinfluss kam von der Straße ab - Velbert - 1910038

ID: 2223834

(ots) -
Am späten Mittwochabend des 09.10.2019, gegen 23.45 Uhr, befuhr
ein 19-jähriger Mann aus Mettmann, mit einem anthrazitfarbenen PKW
Audi A3, den Flandesrbacher Weg (L 426) in Velbert-Mitte, aus
Richtung Wülfrath kommend, in Fahrtrichtung A44. In einer
übersichtlichen Linkskurve, nur wenige Meter vor der Kreuzung
Flandersbacher Weg / Heiligenhauser Straße (B227) / A44, verlor er
auf regennasser Fahrbahn die Kontrolle über den PKW. Der Wagen kam
nach rechts von der Fahrbahn ab. Über den rechten Bordstein und
Gehweg hinweg fuhr der Audi in eine angrenzende Böschung, wo er im
Unterholz nicht unerheblich beschädigt zum Stillstand kam. Der
19-jährige Audi-Fahrer und eine gleichaltrige Beifahrerin aus
Mettmann blieben dabei nach eigenen Angaben unverletzt. Der an
Bordstein, Böschung und am Firmenfahrzeug entstandene
Gesamtsachschaden summiert sich nach ersten Schätzungen auf
mindestens 3.000,- Euro.

Bei der polizeilichen Unfallaufnahme stellte sich heraus, dass der
19-jährige Unfallfahrer unter Alkoholeinfluss stand. Ein an Ort und
Stelle durchgeführter Atemalkoholtest ergab mit einem Wert von knapp
0,7 Promille (0,34 mg/l) eine Alkoholisierung, die in Verbindung mit
einem Verkehrsunfall schon im Normalfall zum Verdacht einer
Verkehrsstraftat geführt und entsprechende Folgemaßnahmen von Polizei
und Justiz zur Folge gehabt hätte. Der 19-jährige Mettmanner durfte
als junger Fahrer in der Probezeit und unter 21 Jahren überhaupt
nicht unter Alkoholeinfluss stehen (0,0 Promille).

Die Velberter Polizei leitete gegen den 19-Jährigen ein
Strafverfahren nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs
infolge des Genusses alkoholischer Getränke) ein. Sein nur etwas mehr
als ein Jahr alter Führerschein wurde sichergestellt. Dem
Beschuldigten wurde parallel dazu ausdrücklich und bis auf weiteres




jedes Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge untersagt. Der
beschädigte Audi wurde von einem beauftragten Unternehmen aus der
Böschung geborgen und abtransportiert.

--- Hinweis an die Medien ---

Unabhängig von dem in diesem Fall festgestellten Promillewert und
dessen besonderer Strafbarkeit, weist die Polizei in diesem
Zusammenhang auch noch einmal alle jungen Fahrzeugführer ausdrücklich
auf die allgemeine 0,0-Promille-Grenze hin, welche für Fahranfänger
in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt. Wer
als solch ein junger Fahrer bei Verstößen (auch ohne Unfall) erwischt
wird, muss mindestens mit einem Bußgeld in Höhe von 200,- bis 1.500,-
Euro rechnen. Hinzu kommen in der Regel zwei Punkte im
Verkehrszentralregister. Bei Fahranfängern, die sich noch in der
Probezeit befinden, verlängert sich zudem die Probezeit um weitere
zwei Jahre und es wird ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200,-
Euro angeordnet. Dann gilt auch die Null-Promille-Regel weitere zwei
Jahre. Außerdem gelten, wie im aktuell vorliegenden Fall, natürlich
auch alle weiteren allgemeinen Promillegrenzen, die ein Fahrverbot
und Geldbuße ab 0,5 Promille sowie Geldstrafe und Entzug der
Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3
bzw. 1,1 Promille) vorsehen.

In § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) Absatz 1 heißt es:
Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor
Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im
Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt
antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.




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Kreispolizeibehörde Mettmann
- Polizeipressestelle -
Adalbert-Bach-Platz 1
40822 Mettmann

Telefon: 02104 / 982-1010
Telefax: 02104 / 982-1028

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Datum: 10.10.2019 - 09:22 Uhr
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