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Ermittlungen gegen Bedienstete wegen Auszahlung des Gefan-genenguthabens an El Motassadeq abgeschlossen

ID: 2233431

(ots) - Ermittlungen gegen Bedienstete wegen Auszahlung
des Gefan-genenguthabens an El Motassadeq abgeschlossen

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat das wegen Auszahlung des
Gefangenenguthabens an den ursprünglich in der JVA Fuhlsbüttel
inhaftierten Al-Kaida-Terroristen Mounir El Motassadeq geführte
Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

Gegen den Sicherheitsdienstleiter der JVA Fuhlsbüttel wurde wegen
eines Vergehens nach § 18 Abs. 1 Nr. 1b AWG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und
2 VO (EG) 881/2002 i.V.m. Anhang I der Verordnung ein Strafbefehl vor
dem Amtsgericht Hamburg beantragt. Von der Strafverfolgung weiterer
vier Beschuldigter (den Sicherheitsreferenten der Justizbehörde
Hamburg, den Leiter der Revisionsabteilung der JVA Fuhlsbüttel, eine
Referatsleiterin der Ausländerbehörde Hamburg und den Leiter Zentrale
Rückführung bei der Bundespolizei Frankfurt am Main) wurde gemäß §
153a StPO gegen Zahlung von Geldbußen in unterschiedlicher Höhe
vorläufig abgesehen. Die Ermittlungen gegen eine Mitarbeiterin der
Zahlstelle der JVA Fuhlsbüttel, einen Beamten des LKA Hamburg sowie
einen Beamten der Bundespolizei Frankfurt am Main wurden mit
Zustimmung des Amtsgerichts wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO)
eingestellt.

Die Beschuldigten waren verdächtig, durch unterschiedliche
Handlungen dazu beigetragen zu haben, dass das Gefangenenguthaben in
Höhe von 7.194,43 EUR im Zuge der am 15. Oktober 2018 erfolgten
Abschiebung nach Marokko an El Motas-sadeq ausgehändigt wurde. Für
diesen Vorgang hätte es jedoch einer Ausnahmegenehmigung der
Deutschen Bundesbank bedurft.

El Motassadeq war am 8. Januar 2007 wegen Beihilfe zum Mord in 246
Fällen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Seit Mai 2007
verbüßte er seine Strafe in der JVA Fuhlsbüttel. Am 15. Oktober 2018




sollte er in sein Heimatland Marokko abgeschoben werden. Zu diesem
Zeitpunkt hatte er auf seinem Gefangenenkonto ein Guthaben in Höhe
von 7.194,43 EUR angespart, welches sich aus Überbrückungsgeld,
Ausgleichsentschädigungen sowie Haus- und sogenanntes Eigengeld
zusammensetzte.

Als terroristischer Gefangener war El Motassadeq im Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gelistet. Gelder gelisteter Personen
sind eingefroren und dürfen nur mit Genehmigung der Deutschen
Bundesbank an die Betroffenen ausgezahlt werden. Im Zuge der
Abschiebung von El Motassadeq löste die JVA Fuhlsbüttel dessen
Gefangenenkonto auf, ohne dass eine entsprechende Genehmigung der
Bundesbank vorlag. Das Geld wurde auf Anweisung des
Sicherheitsdienstleiters in bar abgehoben und in einem Umschlag von
Hand zu Hand an mehrere Begleitpersonen sowie letztendlich an El
Motassadeq persönlich übergeben.

Hamburg, 24.10.2019

Erste Staatsanwältin Liddy Oechtering

Tel.: 040/42843 1699 Fax: 040/42798 1900 e-mail:
Pressestelle-Staatsanwaltschaft(at)sta.justiz.hamburg.de

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§ 18 Abs. 1 Nr. 1b Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird
bestraft, wer

1.einem a) [...]

b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche
Ressourcen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union veröffentlichten unmittel-bar geltenden
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Si-cherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient [...]

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai
2002 über die Anwendung be-stimmter spezifischer restriktiver
Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama
bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung
stehen, und zur Aufhe-bung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen
nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des
Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die
Taliban von Afghanistan

(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer vom
Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen
oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören oder in
deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden
eingefroren.

(2) Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I
aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder
Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung
gestellt werden oder zugute kommen.




Rückfragen bitte an:

Staatsanwaltschaft Hamburg
Pressestelle

Telefon: 040-42843-2108
http://justiz.hamburg.de/startseite-staatsanwaltschaft/

Original-Content von: Staatsanwaltschaft Hamburg, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 24.10.2019 - 12:34 Uhr
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