Schüler mit Anscheinswaffe in der Kernstadt Euskirchen unterwegs
(ots) - Zu einem sensiblen polizeilichen Einsatzgeschehen kam 
es Mittwochvormittag (7.25 Uhr) im Bereich Spiegelstraße/Neustraße. Eine 
Autofahrerin hatte bei ihrer Vorbeifahrt an zwei Jugendlichen erkennen können, 
dass einer dem Anderen eine Waffe zeigte. Für sie war nicht zu erkennen, um 
welche Art von Waffe es sich handelte. Sie meldete dies der hiesigen Dienstelle.
Daraufhin wurden mehrere Streifenwagen zu diesem Einsatz entsandt. Die beiden 
Schüler konnten durch die Einsatzkräfte angetroffen und zu Boden gesprochen 
werden. Anschließen wurden sie gefesselt und durchsucht. Dabei wurde die durch 
die Zeugin beschriebene Waffe aufgefunden. Die Beamten stellten fest, dass es 
sich dabei um eine sogenannte Anscheinswaffe handelte. Ein Führen solcher Waffen
in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich verboten. Gegen die beiden Schüler im 
Alter von 16 und 15 Jahren wurde Anzeige wegen des Verstoßes gegen das 
Waffengesetz erstattet.
Hier weitere Erläuterungen aus dem entsprechenden Bußgeldkatalog:
Was sind Anscheinswaffen? Der Begriff "Anscheinswaffe" ist üblicherweise nicht 
im alltäglichen Gebrauch zu finden. Meist ist die Rede von Waffenattrappe oder 
Spielzeugpistole. Im Waffenrecht sind Anscheinswaffen jedoch genau definiert. 
Gegenstände, die einer echten Waffe täuschend ähneln, werden unter diesem 
Begriff zusammengefast. Im Waffengesetz an sich ist in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 
4 unter 1.6 erläutert, was diese Definition beinhaltet. Demnach sind 
Anscheinswaffen: 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im 
Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 
Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen [...] 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen
mit dem Aussehen von Schusswaffen [...] 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen 
mit dem Aussehen von Schusswaffen [... ]
Gleichzeitig bestimmt die Anlage auch, dass Gegenstände, die offensichtlich und 
dem Aussehen nach zum Spielen oder erkennbar für Brauchtumsveranstaltungen 
verwenden werden, nicht als Anscheinswaffen gelten. Sehen Gegenstände also aus 
wie Schusswaffen und können mit echten Schusswaffen verwechselt werden, gelten 
sie dem Gesetz nach als Anscheinswaffen. Sind sie jedoch klar als Spielzeug, 
Requisite oder als kulturhistorischer Gegenstand zu erkennen, fallen sie nicht 
unter diese Regelungen.
Paragraph 42a Waffengesetz (WaffG) Vornehmlich um den Missbrauch von 
Anscheinswaffen zu verhindern und auch um Verwechslungen zu vermeiden, ist das 
Führen dieser Gegenstände in der Öffentlichkeit verboten. Mit Führen ist in 
diesem Fall das Mitführen, das offene Tragen sowie das Handhaben in der 
Öffentlichkeit gemeint. Als gesetzliche Grundlage für diese Regelung gilt der § 
42a Nr. 1 im Waffengesetz. Wie auch erlaubnispflichtige Waffen, die einen 
großen Waffenschein zum Führen voraussetzen, müssen Anscheinswaffen in einem 
verschlossenen Behältnis transportiert werden, sodass sie nicht zugriffsbereit 
sind. Anscheinswaffen, die in der Lage sind, Geschosse abzugeben, dürfen nicht 
schussbreit sein. Zu diesen zählen unter anderem auch die sogenannten 
"Softair-Waffen". Die Nutzung von Softair-Waffen ist demnach nur innerhalb von 
befriedeten Besitztümern gestattet. Der Paragraph beschreibt jedoch auch 
Ausnahmen, die ein Führen solcher Gegenstände und Schusswaffen in der 
Öffentlichkeit gestattet. So dürfen Anscheinswaffen bei Film- und Fotoaufnahmen,
bei Theateraufführungen sowie bei Brauchtumsveranstaltungen verwendet werden. 
Konsequenzen für das Führen von Anscheinswaffen
Um eine scheinbare Bedrohung von Personen zu verhindern, nehmen Behörden die 
beschriebenen Vorgaben des Waffengesetzes in der Regel sehr ernst. Ein Verstoß 
gegen das Verbot, Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit zu führen, stellt eine 
Ordnungswidrigkeit dar und wird nach den Vorgaben des Bußgeldkatalogs geahndet. 
Üblicherweise werden neben dem verhängten Bußgeld, welches bis zu 10.000 Euro 
betragen kann, auch die betreffende Anscheinswaffe durch die Polizei eingezogen.
Für Anscheinswaffen kann kein Waffenschein erworben werden, da das Führen 
generell verboten und für Privatpersonen somit untersagt ist. Für die oben 
genannten Ausnahmen, wie Filmarbeiten oder Festumzüge bedarf es einer 
behördlichen Genehmigung.
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Datum: 07.11.2019 - 14:25 Uhr
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