Unfallverursacher unter Medikamenteneinfluss
(ots) - Am 12.11.2019, kurz nach 9 Uhr, verursachte der Fahrer
eines VW Touran in der Ernst-Lehmann-Straße einen Verkehrsunfall und entfernte
sich anschließend unerlaubt von der Unfallstelle. Der Fahrer hatte beim
Vorbeifahren einen geparkten Opel Astra gestreift. Da der Astra-Fahrer noch in
seinem Wagen saß, konnte er das Kennzeichen des Unfallverursachers ablesen.
Während der Unfallaufnahme kam unerwartet der unfallverursachende Touran wieder
zur Unfallstelle. Der 89-jährige Fahrer lenkte das Auto in Schlangenlinien und
konnte nur schwer den Anhaltezeichen der Polizisten folgen. Der Mann war
zeitlich und örtlich nicht orientiert, er konnte sich nicht daran erinnern, kurz
zuvor schon an der Unfallstelle gewesen zu sein und einen Unfall verursacht zu
haben. Der 89-Jährige räumte ein, täglich Medikamente einzunehmen, die unter
anderem Einfluss auf sein Reaktionsvermögen haben sollen. Dem Mann wurde eine
Blutprobe entnommen. Die Weiterfahrt wurde untersagt, der Führerschein
beschlagnahmt.
Medikamente im Straßenverkehr - Hinweise Ihrer Polizei Sie sollten stets vor
Fahrtantritt prüfen, ob sie wirklich fahrtüchtig sind, insbesondere, wenn sie
sich krankheitsbedingt nicht wohl fühlen. Eine verlangsamte Reaktionsfähigkeit
gefährdet nicht nur Sie selbst, sondern auch anderen Verkehrsteilnehmer. Die
Einnahme von Medikamenten vor der Teilnahme am Straßenverkehr ist dabei ein
allzu oft unterschätztes Risiko, das nicht selten zu Unfällen führt. Viele
Medikamente enthalten Wirkstoffe, die sich negativ auf die Fahrtüchtigkeit
auswirken. Derartige Auswirkungen sind nicht nur von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln zu erwarten, sondern können auch von im Handel frei verkäuflichen
Medikamenten hervorgerufen werden. Wer ein Medikament einnehmen musste, muss
sich über etwaige Auswirkung auf die Fahrtauglichkeit informieren. Welche
Strafen drohen bei beeinflusster Fahrtüchtigkeit durch Medikamente? Fahren Sie
unter Medikamenteneinfluss, droht mitunter eine Bestrafung wegen einer
Trunkenheitsfahrt. Gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt
ordnungswidrig, wer berauschende Mittel zu sich nimmt und anschließend ein
Kraftfahrzeug führt. Dieser Verstoß kann mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot
geahndet werden. Wenn die Fahrtauglichkeit durch Medikamente so sehr behindert
wird, dass Fahrfehler und körperliche Ausfallerscheinungen auftreten, kann sogar
die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch in Frage
kommen. Verursacht der Fahrer dazu einen Verkehrsunfall wird eine Strafbarkeit
nach § 315c Strafgesetzbuch geprüft.
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Polizeipräsidium Rheinpfalz
Sandra Giertzsch
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Datum: 13.11.2019 - 10:13 Uhr
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