Bundespolizeilicher Vorkommnisbericht (16./ 17.11.2019)
(ots) - Nachfolgend der Vorkommnisbericht der Bundespolizeiinspektion
Konstanz vom vergangenen Wochenende (16./ 17.11.2019).
Zurückweisung am Grenzübergang Konstanz-Autobahn
Bundespolizisten überprüften gestern (17.11.) gegen 20:30 Uhr am Grenzübergang
Konstanz-Autobahn Reisende in einem Fernreisebus aus der Schweiz. Eine Person
wies sich dabei gegenüber den Beamten mit einer als gestohlen gemeldeten
bulgarischen Identitätskarte aus. Weitere Ermittlungen ergaben, dass es sich bei
dem Mann tatsächlich um einen 38-jährigen iranischen Staatsangehörigen handelt,
der keinerlei aufenthaltslegitimierende Dokumente vorweisen konnte. Nach
Absprache mit den Schweizer Behörden und Abschluss der strafprozessualen
Maßnahmen wurde der Mann in die Schweiz zurückgewiesen.
Festnahme am Grenzübergang Emmishofer-Tor
Einen 49-jährigen Deutschen überprüften Bundespolizisten am 16.11. gegen 14 Uhr
am Grenzübergang Emmishofer-Tor in Konstanz. Die Überprüfung des Mannes ergab
eine Ausschreibung zur Festnahme wegen eines Haftbefehls zur Strafvollstreckung
der Staatsanwaltschaft Duisburg. Der Mann war wegen Betruges rechtskräftig zu
1.500.- EUR Geldstrafe verurteilt worden, hatte die Geldstrafe bisher aber nicht
bezahlt. Daher erließ die Staatsanwaltschaft schließlich Haftbefehl. Indem der
Mann die Geldstrafe nun zahlte, konnte er eine 30-tägige Ersatzfreiheitsstrafe
abwenden und seinen Weg schließlich fortsetzen.
Festnahme im Bahnhof Konstanz
Ebenfalls am 16.11. nahmen Bundespolizisten eine Person im Bahnhof Konstanz
fest. Der 21-Jährige war um 16:15 Uhr ebendort überprüft worden. Hierbei wurde
ein Haftbefehl zur Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft Konstanz
festgestellt. Der Mann mit gambischen Pass war wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu 1.450.- EUR Geldstrafe verurteilt
worden. Auch in diesem Fall hatte der Mann die Geldstrafe bisher noch nicht
bezahlt. Der Mann zahlte auch nach seiner Festnahme am Samstag die Geldstrafe
nicht und wurde daher zum Zwecke der Verbüßung einer 145-tägigen
Ersatzfreiheitsstrafe in ein Gefängnis gebraucht.
Werle
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Datum: 18.11.2019 - 15:22 Uhr
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