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Weihnachtsgeschenke aus dem Ausland; Hinweise vom Zoll

ID: 2251151

(ots) - Viele Weihnachtsgeschenke werden heutzutage über das Internet
aus der ganzen Welt bestellt. Die Angebote in Onlineshops sind verlockend. Viele
Produkte wie zum Beispiel Markenschuhe oder Elektronikartikel aus dem
Nicht-EU-Ausland sind günstig. Der Zoll rät hier zur Vorsicht. Denn vor dem
Klick auf dem Bestellbutton sollten Verbraucher die Kosten genau durchrechnen.

Neben den meist noch im Angebot ausgewiesenen Versandkosten, können
möglicherweise auch Zoll, Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern anfallen. Ob
und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Warenwert und von der
Art der Sendung ab.

Eine Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat muss grundsätzlich zollamtlich
abgefertigt werden.

Einfuhrabgabenfrei sind private Geschenksendungen mit einem Wert unter 45 Euro
und kommerzielle Sendungen mit einem Wert unter 22 Euro.

Sollten diese Freigrenzen überschritten sein, werden Einfuhrumsatzsteuer und
gegebenenfalls Zoll fällig. In diesen Fällen kann die Deutsche Post AG die
zollamtliche Abfertigung in Vertretung des Empfängers übernehmen, wenn der
Sendung eine korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung beiliegt. Handelt es sich
um kommerzielle Postendungen, ist zudem eine Handelsrechnung für die Abfertigung
notwendig, die möglichst an der Außenseite des Paketes angebracht ist.

Die Deutsche Post AG führt die Sendung dem Zoll vor, der die Sendung beschaut
und gegebenenfalls einen Einfuhrabgabenbescheid erstellt. Im Anschluss an die
zollrechtliche Behandlung wird die Postsendung der Deutschen Post AG zur
Auslieferung übergeben. Eventuell entstehende Abgaben erhebt der Zusteller an
der Haustür des Empfängers.

Postsendungen mit Waren, -die Verboten und Beschränkungen
unterliegen, -die wegen handelspolitischer Maßnahmen oder
Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts besondere Förmlichkeiten




erfordern und/oder -die keine vollständig und korrekt ausgefüllte
Zollinhaltserklärung und keine korrekte Handelsrechnung erhalten,

kann die Deutsche Post AG nicht direkt ausliefern. Sie leitet diese an das
örtlich zuständige Zollamt weiter und informiert den Empfänger der Postsendung
mit einem Benachrichtigungsschreiben über das Zollamt, bei dem die Sendung
hinterlegt wurde.

Der Empfänger kann die Sendung bei diesem Zollamt unter Vorlage des
Benachrichtigungsschreibens und der gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen
abholen. Sollten für die Zollabfertigung lediglich Unterlagen wie Rechnung oder
Zahlungsnachweis notwendig sein, können diese zur weiteren Bearbeitung der
Sendung auch an die im Benachrichtigungsschreiben genannte Zollstelle geschickt
werden.

Bei Bestellungen sind außerdem bestehende Verbote oder Beschränkungen zu
beachten. "Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich schnell als
Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so der Pressesprecher des
Hauptzollamts Osnabrück, Christian Heyer. "Die Waren könnten sichergestellt und
vernichtet werden. Gleiches gilt bei geschützten Tieren und Pflanzen,
Arzneimitteln, Waffen oder Feuerwerkskörpern."

Bei geplanten Bestellungen von Waren aus Nicht-EU-Staaten ist es ratsam, sich
zuvor bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls (Tel. 0351/44834-510) oder
unter www.zoll.de zu informieren.

Als zusätzliche Informationsquelle hat der Zoll die Smartphone-App "Zoll und
Post" veröffentlicht. Sie gibt dem Nutzer Auskunft über gesetzliche
Bestimmungen, berechnet mit dem integrierten Abgabenrechner die
voraussichtlichen Einfuhrabgaben und warnt vor Produkten, die gefährlich oder
verboten sind.

1 Bilddatei: Quelle Hauptzollamt Osnabrück

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Osnabrück
Pressesprecher
Christian Heyer
Telefon: 0541-5066-302
E-Mail: presse.hza-osnabrueck(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/121236/4445724
OTS: Hauptzollamt Osnabrück

Original-Content von: Hauptzollamt Osnabrück, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 21.11.2019 - 08:14 Uhr
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