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Leistungsbetrug lohnt sich nicht; 2.000 Euro Geldstrafe für rund 256 Euro zu viel erhaltene Leistungen

ID: 2255231

(ots) - Fünfzig Tagessätze zu je 40 Euro, mithin insgesamt 2.000 Euro
Geldstrafe, so lautet das Urteil des Amtsgerichts Meppen für einen
Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.

Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte aus dem Emsland bezog Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch. Seit August 2017 ging der Mann einer geringfügigen
Beschäftigung nach, die er der Agentur für Arbeit bei seiner Antragstellung für
Sozialleistungen im Dezember 2017 nicht mitgeteilt hatte. So konnte er rund 256
Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.

Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Agentur für
Arbeit in Nordhorn) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV - unterstützt werden
regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den
Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld I und ein
Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die
Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betruges durch die
Staatsanwaltschaft führte.

Der Leistungsempfänger hätte dem Arbeitsamt bei seiner Antragstellung mitteilen
müssen, dass er in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand. Dieses
hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.

"Neben der Geldstrafe muss der Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge
selbstverständlich an die Agentur zurückzahlen", so Christian Heyer,
Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

1 Bilddatei Quelle: Hauptzollamt Osnabrück

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Osnabrück
Pressesprecher
Christian Heyer
Telefon: 0541-5066-302
E-Mail: presse.hza-osnabrueck(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/121236/4451460
OTS: Hauptzollamt Osnabrück





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Datum: 27.11.2019 - 07:43 Uhr
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