(Villingen-Schwenningen) Haftbefehl nach Verkehrsunfall vom 6. Juli 2019
(ots) - Gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls, bei
dem am 6. Juli 2019 auf der L 173 (Schwenninger Steige) drei Personen zu Tode
kamen, hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen auf Antrag der
Staatsanwaltschaft Konstanz Haftbefehl erlassen. Nach Vorlage des
Sachverständigengutachtens und Auswertung weiterer Ermittlungsergebnisse ist der
Beschuldigte nunmehr dringend verdächtig, den Unfall dadurch herbeigeführt zu
haben, dass er in der Absicht, eine nach den Straßenverhältnissen höchstmögliche
Geschwindigkeit zu erreichen, und um des bloßen Schnellfahrens willen sein
Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von mindestens 146 km/h (erlaubt: 70 km/h)
beschleunigte und über eine Strecke von 100 Metern bergwärts von der rechten
über die linke Spur bis auf die Gegenfahrbahn driftete. Dies obwohl er wegen der
Dunkelheit und wegen des Kurvenverlaufs die Fahrstrecke nicht vollständig
einsehen konnte und jederzeit mit dem Auftauchen von Gegenverkehr rechnen
musste. Die Ermittlungsergebnisse begründen den dringenden Verdacht, dass sich
der Beschuldigte eines Verbrechens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5
StGB strafbar gemacht hat. Die Strafnorm sieht einen Strafrahmen von einem bis
zehn Jahren vor.
Der §315d StGB lautet:
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1.ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt
oder
3.sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob
verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche
Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines
anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder
eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rückfragen bitte an:
Andreas Mathy
Staatsanwaltschaft Konstanz
Telefon: 07531 280 2063
E-Mail: poststelle(at)stakonstanz.justiz.bwl.de
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Datum: 28.11.2019 - 16:42 Uhr
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