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412 kg Arzneimittel- und Dopingpräparate am Frankfurter Flughafen sichergestellt

ID: 2256813

(ots) - Zollbeamte haben im September und Oktober 2019 etwa
412 Kilogramm Doping- und Arzneimittel sichergestellt. Die aus Singapur
stammenden Produkte sollten über den Frankfurter Flughafen nach Paraguay
versandt werden. Die Ware wurde in zwei Chargen von Beamten des Hauptzollamts
Frankfurt am Main in der Luftfracht entdeckt.

Rund 83.000 Ampullen Dopingmittel, 10.000 Tütchen und 11.000 Tabletten
Potenzmittel kamen beim Öffnen der mehr als ein Dutzend Pakete zum Vorschein.
Bei der Zollkontrolle stellten die Beamten fest, dass die als "Health Products"
gekennzeichneten Waren in Deutschland dem Arzneimittel- und Anti-Doping-Gesetz
unterliegen. Die Präparate wurden sichergestellt, da im Rahmen des
Anti-Doping-Gesetzes auch die Durchfuhr verboten ist. Das Strafverfahren wurde
eingeleitet und die Ermittlungen vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main
übernommen. Trotz Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden konnte der Empfänger
in Paraguay nicht ausfindig gemacht werden, da die Anschrift nicht existiert.
Eine der zweiten Sendung beigefügte Genehmigung der Behörde für
Gesundheitsüberwachung in Paraguay zum Import der Waren stellte sich als
manipuliert heraus.

"Die Menge der sichergestellten Dopingpräparate zeigt, dass es einen großen
Markt für solche Produkte gibt, obwohl diese erhebliche gesundheitliche Gefahren
mit sich bringen", so die Pressesprecherin des Zollfahndungsamts Frankfurt am
Main, Ulrike Nehling.

Zusatzinformation Mit Datum vom 18. Dezember 2015 ist das Gesetz gegen Doping im
Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG) in Kraft getreten. Davor wurde für Delikte
aus dem Dopingbereich das Arzneimittelgesetz (AMG) angewandt.

Im Anti-Doping-Gesetz wurden beispielsweise neue Tatbestände, z.B. die
Durchfuhr, sowie höhere Strafandrohungen normiert.

Ermittlungsverfahren aus dem Kriminalitätsbereich Doping fallen in den




Zuständigkeitsbereich der Zollfahndung, sobald ein Grenzbezug erkennbar ist und
der Wirkstoffgehalt der Präparate nicht der geringen Menge entspricht. Die
sogenannte "nicht geringe Menge" wird nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung
vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Inneren (BMI) festgesetzt.

Rückfragen bitte an:

Zollfahndungsamt Frankfurt a.M.
Pressestelle
Ulrike Nehling
Telefon: 069 / 50775-166
Mobil: 0172 / 6850067
E-Mail: Presse(at)zfaf.bund.de
www.zoll.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/116258/4453703
OTS: Zollfahndungsamt Frankfurt a.M.

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Datum: 29.11.2019 - 07:45 Uhr
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