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Zoll entdeckt 39 lebende "Kanareneidechsen" in Postpaketen

ID: 2261744

(ots) - Am Montag, den 02.12.2019, entdeckten Zöllner in Speyer 39
lebende sogenannte "Gallotia Kanareneidechsen" beim Röntgen eines Postpakets aus
Teneriffa. Die Tiere waren in eingenähten Stoffsäcken übereinandergestapelt.
Glücklicherweise überlebten alle Reptilien trotz der unwürdigen
Transportbedingungen.

Nicht einmal die Aufschrift "Lebende Tiere" war auf dem als "Souvenir"
aufgegebenen Postpaket angebracht. Dadurch war ein tier- und artgerechter
Transport ausgeschlossen. Die Zöllner verständigten deshalb umgehend das
zuständige Veterinäramt, das die Eidechsen untersuchte und sie für die weitere
Versorgung in einem Tierheim unterbrachte.

Die Postsendung war an eine Empfängerin in Nordrhein-Westfalen adressiert. Da es
sich bei den "Gallotia" um artengeschützte Eidechsen handelt, ist ein legaler
Transport nach Deutschland nur mit entsprechenden Begleitdokumenten und einer
Einfuhrgenehmigung möglich. Aufgrund dessen, dass die Empfängerin keinerlei
Dokumente vorlegen konnte, muss die Frau nun mit einer empfindlichen Strafe
rechnen. Das Gesetz sieht für den Kauf und den Verkauf artengeschützter Tiere
Ordnungswidrigkeiten bis hin zu Straftatbeständen mit Haftstrafen bis zu fünf
Jahren vor.

Hintergrundinformation: Bei der Internationalen Frachtstation Speyer werden
Postsendungen, die auf dem Landweg über Spanien, Portugal, Frankreich und die
Schweiz nach Deutschland kommen sowie Postsendungen aus den USA überprüft. Die
Zollverwaltung überwacht die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und
Pflanzen, bzw. Teile oder Erzeugnisse daraus, nach den Bestimmungen des
Artenschutzes sowohl bei gewerblichen Sendungen als auch im Reiseverkehr. Werden
artengeschützte Tiere oder Pflanzen verbotswidrig bzw. ohne die erforderlichen
Dokumente ein- oder ausgeführt, werden sie von der Zollbehörde beschlagnahmt.




Das Tierschutzgesetz schützt grundsätzlich alle lebenden Tiere vor
tierschutzwidrigen Handlungen. Die Zollstellen wirken bei der Überwachung der
Ein- und Ausfuhr von Tieren mit, deshalb können sie Tiere sowie deren
Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur
Überwachung anhalten, den Verdacht von Verstößen den zuständigen Behörden
mitteilen und ggf. anordnen, dass die Tiere der zuständigen Behörde (hier dem
Veterinäramt) vorgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Tierschutzbestimmungen
liegt unter anderem dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass
einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Tiere Verletzungen aufweisen,
wenn gewaltsam auf Tiere eingewirkt wird oder sonstige Schäden durch mangelhafte
Sorgfalt bei der Beförderung oder bei der Versorgung von Wirbeltieren
aufgetreten sind oder aufzutreten drohen. Die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden.

Niklas Armbrust
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Hauptzollamt Saarbrücken
Präsident - Baltz - Straße 5
66119 Saarbrücken

NEUE RUFNUMMER AB 09.12.2019
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E-Mail: Presse.HZA-Saarbruecken(at)zoll.bund.de
De-Mail: Poststelle.HZA-Saarbruecken(at)zoll.de-mail.de

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OTS: Hauptzollamt Saarbrücken

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Datum: 06.12.2019 - 09:02 Uhr
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