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Ein besonderer Kontrolltag der Polizei Mittelhessen für die schwächeren Verkehrsteilnehmer

ID: 2261818

(ots) - Verkehrskontrollen auch im Landkreis
Marburg-Biedenkopf

In Marburg waren anlässlich des besonderen Kontrolltages am Mittwoch, 04.
Dezember, 17 Beamte zusätzlich im Einsatz. Ihr Hauptaugenmerk richteten sie
überwiegend auf die besonders schutzwürdigen Orte wie Behindertenparkplätze,
Schulen, Kindergärten, Kliniken, Altenheime und besondere Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen wie z.B. die Lebenshilfe oder die
Blindenstudienanstalt. Die Polizei führte viele, viele Gespräche sowohl mit den
Verkehrssündern als auch mit den schwächeren Verkehrsteilnehmern. Letztere und
selbst die meisten derjenigen, die wegen eines Verstoßes die Folgen tragen
mussten, zeigten Verständnis und Akzeptanz für die Maßnahmen. Gerade die dann
auch geahndeten Parkverstöße auf Sonderparkplätzen waren den Fahrerinnen und
Fahrern sichtlich unangenehm. Um Ausreden und/oder Entschuldigungen war man aber
trotzdem nicht verlegen. Letztendlich ahndete die Polizei 74 Verstöße.

Zusatz: Bilder sagen mehr als 1000 Worte. Bilder zu diesem Einsatz sind dieser
Presseinformation unter www.polizeipresse.de angehängt. Sie können für die
Berichterstattung hierzu heruntergeladen und verwandt werden.

Martin Ahlich

Zum Hintergrund!

Die sogenannten "schwächeren Verkehrsteilnehmer" sind keine Hauptgruppe im
Straßenverkehr und gehen oft in der Wahrnehmung und Betrachtung der
Allgemeinheit unter.

Am Mittwoch, 04.Dezmeber 2019, rückte ein bestimmter Teil diese
Verkehrsteilnehmer in den Fokus der mittelhessischen Verkehrsüberwachung: Die
Beamten waren in den vier Landkreisen (Gießen, Lahn-Dill, Marburg-Biedenkopf und
Wetteraukreis) für "Menschen mit Behinderung" aktiv und nahmen sich deren
täglichen Gefahren, Probleme und Ärgernisse an. Die mittelhessischen
Polizistinnen und Polizisten widmeten sich dem besonderen Feld der zugeparkten




Behindertenparkplätze, sprachen die rücksichtslosen Falschparker an und warben
für mehr Rücksicht gegenüber den Menschen mit Behinderung im Straßenverkehr.

Purer Egoismus, blanke Rücksichtslosigkeit, totale Gleichgültigkeit und
Ellenbogen-Mentalität unter Verkehrsteilnehmern stellen nicht nur die
Ordnungshüter tagtäglich auf unseren Straßen fest. Dieses verwerfliche und
manchmal sogar gefährliche Verhalten hat immer etwas mit der persönlichen
Verkehrsmoral und der Regelakzeptanz eines jeden Einzelnen zu tun und begegnet
uns im Straßenverkehr in den verschiedensten Erscheinungsformen: Nicht blinken,
dunkelgelbe Ampeln, Mehrfachspurwechsel, Imponiergehabe, Belehrungsverhalten,
Ausbremsen oder eben auch auf den zugeparkten Behindertenparkplätzen. Dieses
Fehlverhalten ist weit weg vom Grundgedanken der Straßenverkehrsordnung, die das
reibungslose Zusammenspiel der Verkehrsteilnehmer regeln soll. Jeder hat diesen
Grundgedanken irgendwann einmal in der Fahrschule gelernt. Insofern ist die StVO
das "Grundgesetz" des Straßenverkehrs. Und gleich im ersten Paragraph wird
deutlich:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird.

Fasst man den Sinn der verkehrsrechtlichen Grundregel in einem Satz zusammen,
müsste er lauten: Die Freiheit des einen im Straßenverkehr endet dort, wo die
des anderen beginnt.

Die mittelhessischen Polzisten, die von Kolleginnen und Kollegen der
Bereitschaftspolizei unterstützt wurden, berichten von Licht und Schatten bei
ihren Kontrollen. In allen Landkreisen trafen sie an Behindertenparkplätze auf
Falschparker und ahndeten deren Fehlverhalten. Das Gros der Erwischten zeigte
sich einsichtig. In der Kurstadt Bad Nauheim waren alle Behindertenparkplätze
"sauber". Entweder waren diese besonders ausgewiesenen Stellplätze nicht belegt
oder die dort Parkenden hatten gültige Ausweise sichtbar im Fahrzeug ausgelegt.
Im Lahn-Dill-Kreis verschafften sich die Insassen eines Fahrzeugs auf einem
Behindertenparkplatz einen zweifelhaften Bequemlichkeitsvorteil: Der Fahrer
hatte sich den bereits abgelaufenen Behindertenparkausweis seines Schwagers
besorgt und auf dem Armaturenbrett ausgelegt. Ebenfalls im Lahn-Dill-Kreis
erwischten Polizisten einen Kurzparker, der als Nachweis den
Behindertenparkausweis seines Sohnes benutzt hatte. Zahlreiche Menschen mit
Behinderung, deren Berechtigungen von den Ordnungshütern überprüft wurden,
zeigten sich erfreut über die Kontrollen und klagten ihr Leid über die
rücksichtslosen Falschparker.

Die Polizei fordert alle Verkehrsteilnehmer im Sinne des §1 der
Straßenverkehrsordnung auf, ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht im
Straßenverkehr zu leben und bittet insbesondere:

- Nehmen Sie Rücksicht aufeinander! Denn fast jeder ist mal
Autofahrer, mal Radfahrer, mal Fußgänger oder vielleicht auch
irgendwann jemand, der in seiner Mobilität eingeschränkt und auf
unsere Hilfe und Rücksicht dringend angewiesen ist
- Verhalten Sie sich im Straßenverkehr immer so, dass anderen
Verkehrsteilnehmern keine Gefahren drohen oder sie in ihren
Rechten und Möglichkeiten eingeschränkt werden
- Parken sie ordnungsgemäß! Nicht nur geh- oder sehbeeinträchtigte
Menschen, sondern auch Fußgänger, Radfahrer oder die Mutter mit
dem Kinderwagen danken es Ihnen, wenn Sie, egal an welcher
Stelle, immer richtig parken.

Info

Im öffentlichen Straßenverkehr ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz
ohne gültigen Behindertenparkausweis eine Ordnungswidrigkeit und kostet ab 35
Euro, wird ein Berechtigter behindert, kann abgeschleppt werden. Die Überwachung
der Verkehrsverstöße im sogenannten ruhenden Verkehr obliegt vorwiegend den
Ordnungsbehörden, unter bestimmten Umständen auch der Polizei.

Der Behindertenparkplatz am Bau- oder Supermarkt ist verkehrsrechtlich nicht so
einzuordnen, wie die Parkplätze im öffentlichen Straßenverkehr. Er ist mehr oder
weniger eine "baurechtliche Verpflichtung" des Gebäudeeigentümers, solche
Parkplätze in einer bestimmten Anzahl (größenabhängig) anzulegen. Da es sich in
der Regel um Privatgelände handelt, gibt es hier auch keine Ahndungsmöglichkeit
für die Ordnungsbehörden. Letztlich ist es die Sache des Hausrechtsinhabers, wie
er damit umgeht, wenn ein Falschparker auf so einem Parkplatz steht.

Thorsten Mohr/Guido Rehr

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Datum: 06.12.2019 - 10:12 Uhr
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