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Abrechnungsbetrug mit Krebsmedikamenten

ID: 2270563

(ots) - Abrechnungsbetrug mit Krebsmedikamenten

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat in einem Ermittlungsverfahren wegen
Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen im besonders schweren Fall
sowie bandenmäßigen Abrechnungsbetruges zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse in
Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen vollstreckt.

Das Verfahren richtet sich gegen insgesamt 14 Personen: Drei beschuldigte
Apotheker, neun Ärzte und zwei in leitender Funktion in Unternehmen der
Apotheker beschäftigte Personen. Den beschuldigten Apothekern wird vorgeworfen,
die neun Ärzte durch Gewährung verschiedener Vorteile an sich zu binden, um auf
diese Weise zu erreichen, dass die Ärzte Rezepte insbesondere für hochpreisige
Krebsmedikamente nur noch über die von den Beschuldigten betriebenen Apotheken
und Unternehmen einlösen. Zudem sollen die Apotheker über verschiedene
Unternehmen ein Krankenhaus erworben und betrieben haben, um hierüber wiederum
bundesweit medizinische Versorgungszentren (sog. MVZs) zu führen und auf diese
Weise Einfluss auf die in diesen Zentren angestellten Ärzte nehmen. Apothekern
selbst ist die Gründung medizinischer Versorgungszentren grundsätzlich nicht
erlaubt. Die neun Ärzte stehen im Verdacht, von den Apothekern wirtschaftliche
Vorteile dafür entgegengenommen zu haben, dass sie die von ihnen verordneten
Medikamente über die von den Mitbeschuldigten betriebenen Apotheken zubereiten
ließen. Die Beschuldigten sind weiter verdächtig, Abrechnungsbetrug in einer
Vielzahl von Fällen begangen zu haben.

Insgesamt wurden 58 Durchsuchungsbeschlüsse von ca. 480 Polizeibeamten und sechs
Staatsanwälten vollstreckt. Die Durchsuchungen betrafen zunächst 47 Objekte in
Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen. Im Verlaufe des Tages wurden 11
weitere Durchsuchungsbeschlüsse durch das Amtsgericht Hamburg erlassen und




vollstreckt. Die Ermittler haben umfangreiche Beweismittel - annähernd 1.000
Kartons mit Unterlagen und rund 100 Datenträger (Mobiltelefone, PC,
Speicherkarten etc.) - sichergestellt. Diese werden nun ausgewertet. Die
Ermittlungen zur Schadenshöhe dauern noch an. Bei vorläufiger Bewertung geht die
Staatsanwaltschaft davon aus, dass ein Gesamtschaden von mindestens 8,6
Millionen Euro entstanden ist.

"Es handelt sich um eine der größten Durchsuchungsmaßnahmen, die die
Korruptionsabteilung der Staatsanwaltschaft Hamburg jemals durchgeführt hat",
sagt Nana Frombach, Sprecherin der Staatsanwaltschaft.

Hamburg, 18.12.2019 Oberstaatsanwältin Nana Frombach Erste Staatsanwältin Liddy
Oechtering Tel.: 040/42843 2108/1699 Fax: 040/42798 1900 e-mail:
Pressestelle-Staatsanwaltschaft(at)sta.justiz.hamburg.de

§ 299 a StGB - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die
Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im
Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
dass er 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von
Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von
Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den
Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3.
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im
inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 299b StGB - Bestechung im Gesundheitswesen

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit
dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er 1. bei der
Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2.
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die
jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen
seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten
oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen im inländischen oder
ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 300 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil
großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.

Rückfragen bitte an:

Staatsanwaltschaft Hamburg
Pressestelle

Telefon: 040-42843-2108
http://justiz.hamburg.de/startseite-staatsanwaltschaft/

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11539/4473191
OTS: Staatsanwaltschaft Hamburg

Original-Content von: Staatsanwaltschaft Hamburg, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 18.12.2019 - 15:32 Uhr
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