Gast besteht auf Kassenbon
(ots) - Die neue Kassensicherungsverordnung stellt auch die
Polizei vor ungeahnte Herausforderungen. Seit 01.01.2020 gilt ja die sogenannte
Bonpflicht. Auf die Einhaltung derselben pochte am frühen Samstagmorgen
(04.01.2020) der Gast eines Saunaclubs im östlichen Landkreis Darmstadt-Dieburg,
der für seinen kostenpflichtigen Besuch des Etablissements nachdrücklich eine
Quittung verlangte. Der Sicherheitsdienst schien mit den Inhalten der Verordnung
noch nicht vollumfänglich vertraut und setzte den Gast in gewohnter Weise
unsanft vor die Tür. Der forderte jedoch weiterhin den ihm seiner Meinung nach
zustehenden Bon. Da zur Durchsetzung des Rechtes nun mal die Ordnungshüter
zuständig sind, wurde die Polizei gerufen und klärte die Kassiererin des Clubs
über die Grundsätze der Bonpflicht nach § 5 der KassenSichV auf. Man einigte
sich schließlich, eine handschriftliche Quittung für das gezahlte Eintrittsgeld
auszustellen, womit alle Beteiligten zufrieden waren. Ob auf diesem Beleg die
per Gesetz geforderte Benennung von "Art und Umfang der sonstigen Leistung"
aufgeführt war, ist der Polizei ebenso wenig bekannt wie der Grund, wofür der
Gast den Bon benötigte.
PHK Bösl, Polizeiführer vom Dienst
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Datum: 04.01.2020 - 22:03 Uhr
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