Unbelehrbarer Kaffeeschmuggler vom Zoll erwischt
(ots) - Dass der kommerzielle Kaffeeschmuggel
nicht nur ein Phänomen der Nachkriegszeit ist, beweist ein aktueller Fall des
Hauptzollamtes Rosenheim. Zollbeamte der Kontrolleinheit Verkehrswege München
wurden letzte Woche bei einer Kontrollaktion auf der Autobahn A 8 in Höhe des
Parkplatzes Seehamer See fündig. In einem österreichischen Kleintransporter
stellten sie 128 kg unversteuerten Röstkaffee fest. Der Fahrer, der gleichzeitig
Geschäftsführer eines österreichischen Lieferdienstes ist, gab auf Befragen an,
bereits einen Teil des Kaffees in Rosenheim ausgeliefert zu haben und den noch
vorhandenen Kaffee zu Kunden in München und Umgebung liefern zu wollen.
Bei einer Überprüfung seiner Personalien stellten die Zöllner fest, dass sie es
hier mit einem Wiederholungstäter zu tun hatten. Dieser war bereits im Jahr 2019
von der Kontrolleinheit Verkehrswege Traunstein auf der Autobahn A 8 bei Piding
mit 209 kg unversteuertem Röstkaffee erwischt worden. Das seinerzeit
eingeleitete Strafverfahren war gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 400
Euro und Entrichtung der fälligen Kaffesteuer in Höhe von 450 Euro eingestellt
worden.
Auch dieses Mal wurde gegen den 44-jährigen Mann ein Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung eingeleitet und die Kaffesteuer für die aufgefundene Menge
in Höhe von über 280 Euro erhoben. Die weitere Bearbeitung übernimmt die
zuständige Strafsachenstelle des Hauptzollamtes Augsburg.
Zusatzinformation: Jährlich werden in Deutschland pro Kopf über 160 Liter Kaffee
getrunken. Was viele Kaffeetrinker nicht wissen: Sie tragen zu den Einnahmen des
Bundes bei. Denn Kaffee unterliegt der Kaffeesteuer, die für Röstkaffee 2,19
Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm beträgt. Auch
kaffeehaltige Waren werden je nach Gehalt an Röst- oder löslichem Kaffee
besteuert. Im Jahre 2018 betrugen die Einnahmen dafür bei 1 Mrd. Euro
bundesweit, alleine beim Hauptzollamt Rosenheim waren es über 5,5 Mio. Euro.
Kaffeelieferungen per Post- oder Kuriersendung werden prinzipiell als
gewerbliche Lieferung angesehen, auch wenn es sich bei den Empfängern um
Privatpersonen handelt. Hierfür sind verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu
beachten. Kaffeesteuer wird in entsprechender Höhe fällig.
Weiterführende Informationen finden Sie im Internet unter www.zoll.de.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Rosenheim
Patrizia Kaiser
Telefon: 08031/3006-7100
E-Mail: patrizia.kaiser(at)zoll.bund.de
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Datum: 22.01.2020 - 08:54 Uhr
Sprache: Deutsch
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Rosenheim, Bad Reichhall, München
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