Pizzaofen als Versteck/ Rund 38 Kilogramm Shisha-Tabak in Worms sichergestellt
(ots) - Am gestrigen Donnerstag kontrollierten 10 Beamte des 
Hauptzollamts Karlsruhe vier Shisha-Bars in Worms.
Schwerpunkte der Kontrolle waren die Einhaltung sozialversicherungs- und 
ausländerrechtlicher Vorschriften (Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler 
Beschäftigung) sowie die Einhaltung tabakrechtlicher Vorschriften 
(Verpackungszwang beim Kleinverkauf, unversteuerte Importware).
Die Beamten des Zolls fanden in zwei Fällen Anhaltspunkte für mögliche Verstöße 
in Bezug auf die Verletzung der Meldepflicht sowie auf die Pflicht, 
Stundenaufzeichnungen für die Arbeitnehmer zu führen. Außerdem ergaben sich in 
einem Fall Anhaltspunkte, dass ein Arbeitnehmer zu Unrecht Leistungen bezieht. 
Die weiteren Ermittlungen dauern an.
Darüber hinaus stellte der Zoll knapp 38 Kilogramm Shisha-Tabak sicher. "Den 
Shisha-Tabak fanden meine Beamten in einem Pizzaofen", so Robert Pfütze, 
stellvertretender Leiter der Kontrolleinheit Verkehrswege.
Wasserpfeifentabak unterliegt in Deutschland genau wie der normale Rauchtabak 
der Tabaksteuer. Als Nachweis, dass die Steuer entrichtet wurde, ist in 
Deutschland für Tabakverpackungen eine als Siegel angebrachte Steuerbanderole 
gesetzlich vorgeschrieben. "Falls das Steuerzeichen fehlt oder sich als 
Fälschung herausstellt, wurde der Tabak höchstwahrscheinlich eingeschmuggelt", 
so Stephanie Henig, Pressesprecherin des Hauptzollamts Karlsruhe.
Es wurde ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung 
eingeleitet. Im vorliegenden Fall hat der Betreiber unzulässige Behandlungen mit
dem Tabak durchgeführt, wodurch er eine Steuerhinterziehung begangen hat. 
Steuerhinterziehung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder 
mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Des Weiteren wurde ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der 
Verbrauchssteuergefährdung eingeleitet. Tabakwaren dürfen nicht lose abgegeben 
werden. Es besteht ein "Verpackungszwang". Es ist gesetzlich verboten, aus 
größeren Verpackungseinheiten (z.B. aus einer 500 Gramm-Dose) Shisha-Köpfchen 
mit 10 oder 20 Gramm zu befüllen und diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. 
"Das wäre genauso als würde ein Zigarettenverkäufer Schachteln öffnen, dabei das
Steuersiegel brechen, um die Zigaretten einzeln mit einem Preisaufschlag zu 
veräußern", so Henig weiter. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 
bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Karlsruhe
Pressesprecherin
Stephanie Henig
Telefon: 0721/3710-328
E-Mail: presse.hza-karlsruhe(at)zoll.bund.de
www.zoll.de
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Datum: 24.01.2020 - 12:17 Uhr
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