Drogen als Wodka und Waschmittel getarnt; Dortmunder Zoll stellt Liquid Ecstasy und Kokain sicher
(ots) - Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts
Dortmund kontrollierten am 29. Januar einen Pkw mit polnischer Zulassung. Das
Fahrzeug wurde gegen 17.00 Uhr auf der A 2 in Fahrtrichtung Hannover an der
Anschlussstelle "Dortmund-Lanstrop" aus dem fließenden Verkehr gezogen.
Die Frage nach mitgeführten Betäubungsmitteln, Waffen, hochsteuerbaren Waren
oder mehr als 10.000 Euro Bargeld verneinte der 33-jährige Fahrer. Zum Zweck und
Ziel der Reise gab er an, in Moers ein Auto bezahlt zu haben. Nun sei er auf dem
Rückweg nach Polen. Bei der Durchsicht des Fahrzeugs fanden die Zollbeamten im
Kofferraum mehrere Waschmittelverpackungen, drei Flaschen Weichspüler und eine
angebrochene Flasche Wodka, die eine grüne Flüssigkeit enthielt. Mittels eines
Drogenanalysegerätes wurde ein Tropfen der grünen Flüssigkeit positiv auf
Gammahydroxybuttersäure (GHB), umgangssprachlich "Liquid Ecstasy", getestet. Die
Zöllner öffneten daraufhin die Waschmittelpakete und stellten zwischen dem
Waschpulver ein Paket mit einer weißen, pulverigen Substanz fest. Hier ergab ein
durchgeführter Drogentest einen Hinweis auf Kokain. Entsprechende Tests an dem
Inhalt der Weichspülerflaschen führten zu dem Ergebnis, dass es sich um
Barbiturate bzw. Methadon handelt. Methadon ist ein synthetisch hergestelltes
Opioid. Da der Verdacht bestand, dass es sich um Betäubungsmittelgemische
handeln könnte, wurden auch diese Flaschen sichergestellt.
"Insgesamt wurden ca. ein Liter Liquid Ecstasy, 1.103 Gramm Kokain sowie die
drei Flaschen "Weichspüler" sichergestellt" so Andrea Münch, Pressesprecherin
des Hauptzollamts Dortmund.
Der Reisende wurde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorläufig festgenommen.
Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Essen.
Zusatzinformation:
Methadon ist eine legale Substanz, deren Verwendung durch das
Betäubungsmittelgesetz geregelt wird. Demnach ist Methadon sowohl verkehrs- als
auch verschreibungsfähig. Nach den Regeln der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) wird die Verschreibung aber
kontrolliert, also beschränkt. Jeglicher nicht genehmigter Handel und Besitz ist
strafbar.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund(at)zoll.bund.de
www.zoll.de
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Datum: 06.02.2020 - 10:09 Uhr
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