So vermeiden SieÄrger mit der Kraftfahrzeugsteuer / Zoll informiert über Unterschiede zwischen WLTP- und NEFZ-Werte
(ots) - Besonders in der heutigen Zeit wird beim Autokauf besonders 
genau auf die Abgaswerte geschaut, welche auch für die zu entrichtende 
Kraftfahrzeugsteuer von hoher Relevanz sind. Jene Steuer bemisst sich für 
Personenkraftwagen, welche nach dem 30.06.2009 erstmalig für den Straßenverkehr 
zugelassen worden sind, neben dem Hubraum auch nach den Verbrauchs- und 
Emissionswerten, kurz: den CO2-Werten. Galt zur Berechnung der 
Kraftfahrzeugsteuer bei Erstzulassungen bis zum 31.08.2018 noch der Verbrauchs- 
und Emissionswert des "Neuen Europäischen Fahrzyklus" (NEFZ-Wert), so bemisst 
sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Pkws, welche ab dem 01.09.2018 erstmals 
zugelassen wurden nach dem Wert des verbesserten Prüfverfahrens "Worldwide 
Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure" (WLTP-Wert). Jener WLTP-Wert 
unterscheidet sich häufig erheblich von dem NEFZ-Wert und kann bei falscher 
Information für Verwirrung beim Anblick des Steuerbescheids sorgen. Da eine 
Gesetzesänderung, welche die verbindliche Kommunikation der WLTP-Werte 
vorschreibt, erst im Laufe des Jahres zu erwarten ist, muss aufgrund der 
gesetzlichen Lage bis auf Weiteres immer noch der NEFZ-Wert in den Verbrauchs- 
und Emissionswerten der Fahr-zeughersteller angegeben werden. Dies betrifft 
speziell Angebote und Werbung der Automobilhersteller, welche in Bezug auf die 
Kraftfahrzeugsteuer irritieren können. Bei den für die Kraftfahrzeugsteuer 
relevanten Verbrauchs- und Emissionswerten handelt es sich bei Erstzulassungen 
nach dem 31.08.2018 ausschließlich um den WLTP-Wert. "Lassen Sie sich beim 
Autokauf immer über diesen Wert informieren, so vermeiden Sie eine falsche 
Steuerfestsetzung", empfiehlt Bernd Lüddecke, Fachgebietsleiter für die 
Kraftfahrzeugsteuer beim Hauptzollamt Magdeburg. Informationen über den CO2-Wert
Ihres Fahrzeugs gibt Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Weiterhin 
können CO2-Werte im COC-Papier bzw. der EG-Übereinstimmungsbescheinigung des 
Fahrzeugs, üblicherweise unter Ziffer 49, eingesehen werden. Hierbei ist zu 
beachten, dass Ziffer 49 verschiedene Unterpunkte aufweist, die so-wohl den 
alten CO2-Wert nach NEFZ als auch den für die Kraftfahrzeugsteuer relevanten 
WLTP-Wert angibt.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Magdeburg
Wieblitz Annica
Telefon: +49 (0)391 507 4206
E-Mail: presse.hza-magdeburg(at)zoll.bund.de
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Datum: 12.02.2020 - 08:01 Uhr
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