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So vermeiden SieÄrger mit der Kraftfahrzeugsteuer / Zoll informiert über Unterschiede zwischen WLTP- und NEFZ-Werte

ID: 2302767

(ots) - Besonders in der heutigen Zeit wird beim Autokauf besonders
genau auf die Abgaswerte geschaut, welche auch für die zu entrichtende
Kraftfahrzeugsteuer von hoher Relevanz sind. Jene Steuer bemisst sich für
Personenkraftwagen, welche nach dem 30.06.2009 erstmalig für den Straßenverkehr
zugelassen worden sind, neben dem Hubraum auch nach den Verbrauchs- und
Emissionswerten, kurz: den CO2-Werten. Galt zur Berechnung der
Kraftfahrzeugsteuer bei Erstzulassungen bis zum 31.08.2018 noch der Verbrauchs-
und Emissionswert des "Neuen Europäischen Fahrzyklus" (NEFZ-Wert), so bemisst
sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Pkws, welche ab dem 01.09.2018 erstmals
zugelassen wurden nach dem Wert des verbesserten Prüfverfahrens "Worldwide
Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure" (WLTP-Wert). Jener WLTP-Wert
unterscheidet sich häufig erheblich von dem NEFZ-Wert und kann bei falscher
Information für Verwirrung beim Anblick des Steuerbescheids sorgen. Da eine
Gesetzesänderung, welche die verbindliche Kommunikation der WLTP-Werte
vorschreibt, erst im Laufe des Jahres zu erwarten ist, muss aufgrund der
gesetzlichen Lage bis auf Weiteres immer noch der NEFZ-Wert in den Verbrauchs-
und Emissionswerten der Fahr-zeughersteller angegeben werden. Dies betrifft
speziell Angebote und Werbung der Automobilhersteller, welche in Bezug auf die
Kraftfahrzeugsteuer irritieren können. Bei den für die Kraftfahrzeugsteuer
relevanten Verbrauchs- und Emissionswerten handelt es sich bei Erstzulassungen
nach dem 31.08.2018 ausschließlich um den WLTP-Wert. "Lassen Sie sich beim
Autokauf immer über diesen Wert informieren, so vermeiden Sie eine falsche
Steuerfestsetzung", empfiehlt Bernd Lüddecke, Fachgebietsleiter für die
Kraftfahrzeugsteuer beim Hauptzollamt Magdeburg. Informationen über den CO2-Wert
Ihres Fahrzeugs gibt Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Weiterhin




können CO2-Werte im COC-Papier bzw. der EG-Übereinstimmungsbescheinigung des
Fahrzeugs, üblicherweise unter Ziffer 49, eingesehen werden. Hierbei ist zu
beachten, dass Ziffer 49 verschiedene Unterpunkte aufweist, die so-wohl den
alten CO2-Wert nach NEFZ als auch den für die Kraftfahrzeugsteuer relevanten
WLTP-Wert angibt.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Magdeburg
Wieblitz Annica
Telefon: +49 (0)391 507 4206
E-Mail: presse.hza-magdeburg(at)zoll.bund.de
www.zoll.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/121234/4517992
OTS: Hauptzollamt Magdeburg

Original-Content von: Hauptzollamt Magdeburg, übermittelt durch news aktuell

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Datum: 12.02.2020 - 08:01 Uhr
Sprache: Deutsch
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