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Alkohol in der fünften Jahreszeit: Auch für Fahrrad und E-Scooter gelten Grenzen

ID: 2304329

(ots) - Die Höhepunkte der fünften Jahreszeit stehen auch im Kreis
Höxter mit zahlreichen Karnevalsveranstaltungen bevor. Für viele Jecken gehört
der Alkohol zum ausgelassenen Feiern dazu. Dabei vergessen einige
Fahrzeugführer, dass bereits eine geringe Menge Alkohol zur Fahruntüchtigkeit
führen kann.

Für Fahranfänger in der Probezeit oder bis zum 21. Lebensjahr gilt ein absolutes
Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen. Ab 0,5 Promille handelt ein
"erfahrener" Kfz-Führer ordnungswidrig. Der erstmalige Verstoß wird mit 500,-
EUR Bußgeld und ein Monat Fahrverbot geahndet. Mehrmalige Zuwiderhandlungen
können bis zu 1500,- EUR und 3 Monate Fahrverbot zur Folge haben.

Doch bereits 0,3 Promille Alkohol im Blut und eine alkoholbedingte
Ausfallerscheinung genügen, um sich strafbar zu machen. Hierbei handelt es sich
z. B. um Schlangenlinien fahren, dichtes Auffahren, überhöhte Geschwindigkeit,
Missachten von Verkehrs- oder Anhaltezeichen. Dann ist der Straftatbestand des §
316 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt. Ab 1,1 Promille ist der Kfz-Führer absolut
fahruntüchtig. Dieser Wert erfüllt auch ohne Ausfallerscheinungen den
Straftatbestand des § 316 StGB. Die angedrohte strafrechtliche Folge ist eine
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Höhe der Geldstrafe
ist u. a. abhängig vom Einkommen und einer evtl. wiederholten Straffälligkeit.
Zudem trifft das Gericht die Entscheidung, ob der Beschuldigte ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen ist und sein Führerschein eingezogen und die
Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist
schwierig, kosten- und zeitintensiv. Es muss eine medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU) bestanden und in einigen Fällen das Ende einer Sperrfrist
abgewartet werden.

Wer jetzt zu dem Schluss kommt, dass ihm das nicht passieren kann, weil er ja




mit dem Fahrrad fährt, der irrt. Ist die Person Führerscheinbesitzer und
verursacht einen Unfall beim Radfahren, so genügen bereits 0,3 Promille Alkohol
im Blut. Es gilt die gleiche Strafbestimmung wie beim Kraftfahrzeugführer: § 316
StGB. Auch als Radfahrer kann er seine Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Die
absolute Fahruntüchtigkeit wird beim Radfahrer ab 1,6 Promille erreicht.

Achtung: Die neuen "E-Scooter", auch "E-Tretroller" genannt, unterliegen
ebenfalls den genannten Bestimmungen. Sie sind Kraftfahrzeuge. Daher ist es am
sichersten, dass Sie im alkoholisierten Zustand kein Fahrzeug im Straßenverkehr
führen. So vermeiden Sie Unfallrisiken für sich und andere. Für längere Strecken
wird die Benutzung von Bussen, Bahnen und Taxen empfohlen. Vorteilhaft sind auch
vorherige Absprachen, wer nüchtern bleibt und fährt. Oder man lässt sich von
nüchternen Daheimgebliebenen abholen.

Auch dieses Jahr wird die Polizei im Kreis Höxter verstärkt Verkehrskontrollen
zu den Karnevalsfeiertagen durchführen! Die Polizei Höxter wünscht fröhliche
Karnevalstage und immer eine sichere Verkehrsteilnahme.

Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Höxter
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -
Bismarckstraße 18
37671 Höxter

Telefon: 05271 / 962 -1521
E-Mail: pressestelle.hoexter(at)polizei.nrw.de
https://hoexter.polizei.nrw/

Ansprechpartner außerhalb der Bürozeiten:
Leitstelle Polizei Höxter
Telefon: 05271 962 1222

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OTS: Kreispolizeibehörde Höxter

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Datum: 14.02.2020 - 10:32 Uhr
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