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(GP, HDH) Geislingen an der Steige, Nattheim - Nicht versichert / Am Montag stoppte die Polizei in Geislingen und Nattheim Roller mit grünen Kennzeichen.

ID: 2314400

(ots) - Gegen 7.45 Uhr war in Geislingen ein Rollerfahrer in der Überkinger
Straße unterwegs. An seinem Honda-Roller war noch das grüne
Versicherungskennzeichen angebracht, das nur bis Ende Februar Gültigkeit hatte.
Der 17-jährige Fahrer muss jetzt mit einer Strafanzeige rechnen und durfte nicht
mehr weiterfahren.

Auch in Nattheim kontrollierte die Polizei einen 17-Jährigen. Er war gegen 19.15
Uhr mit einem nicht versicherten Roller in der Heidenheimer Straße unterwegs.

Ob das Kennzeichen aktuell ist kann die Polizei schnell erkennen. Denn die Farbe
wechselt jedes Jahr und ist für das Versicherungsjahr 2020/2021 schwarz. Das
neue Versicherungsjahr beginnt am 1. März. Kraftfahrzeuge mit
Versicherungskennzeichen benötigen dann einen neuen Schutz. Deshalb sollten sich
Besitzer solcher Fahrzeuge rechtzeitig um die Erneuerung der Versicherung
kümmern und sich das aktuelle Schild besorgen. Bis zu einer Geschwindigkeit von
45 km/h wird keine Zulassung über die Kfz-Zulassungsstelle benötigt. Eine
Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung sind aber trotzdem
erforderlich. Als Nachweis für eine bestehende Versicherung dient dabei das
sogenannte Versicherungskennzeichen. Das muss jedes Jahr rechtzeitig beantragt
und zum 1. März gewechselt werden.

Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig. Denn bei einem Unfall
können sehr schnell Sach- oder Personenschäden entstehen. Hierbei fallen häufig
Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro an. Damit der
Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine Versicherung zwingend
notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Ein Verstoß
hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe
nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne Versicherungsschutz, mit
seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.





Folgende Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen:

Kleinkrafträder mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

- Also Mofas, Mopeds sowie Roller bis max 50 Kubikzentimeter
Hubraum. 

- Quads und Trikes, wenn diese über die gleichen Vorgaben
verfügen.

- Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer
Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem
1.3.1992 versichert waren.

- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse
und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

- auch Segways, bei der der elektrische Antrieb eine
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ermöglicht.

- Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung
über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h.

- Motorisierte Krankenfahrstühle (Führerscheinklasse M und S).

- Seit neuestem wird ein Versicherungskennzeichen auch für
E-Scooter mit Betriebserlaubnis benötigt. 

++++0388321+++0392396

Holger Fink, Tel. 0731/188-1111, E-Mail: ulm.pp.stab.oe(at)polizei.bwl.de

Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Ulm
E-Mail: ulm.pp(at)polizei.bwl.de
http://www.polizei-bw.de/

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OTS: Polizeipräsidium Ulm

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Datum: 03.03.2020 - 09:27 Uhr
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