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(GP, UL) Süßen, Ehingen, Ulm - Roller ohne gültige Versicherung / Mehrere Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz ahndete die Polizei am Donnerstag in der Region.

ID: 2316864

(ots) - Eine Polizeistreife sah gegen 13 Uhr einen Roller mit abgelaufenem
Versicherungskennzeichen in der Bauschstraße in Süßen fahren. Die Polizisten
kontrollierten den 33-jährigen Fahrer. Er musste den Roller stehen lassen und
sieht einer Anzeige entgegen.

Auch in Ehingen kontrollierte die Polizei gegen 10 Uhr einen Fahrer. Er war mit
seinem nicht versichertem Roller in der Spitalstraße unterwegs. Der 41-jährige
Fahrer muss nun mit einer Strafe rechnen und durfte nicht weiter fahren.

Gegen 11.30 Uhr war ein 18-Jähriger in Ulm unterwegs. Polizisten fiel der Roller
in der Talfinger Uferstraße auf, weil das Kennzeichen ungültig war. Ein gültiges
für 2020 hatte der Mann noch nicht. Deshalb durfte auch er nicht weiterfahren
und sieht einer Anzeige entgegen.

Ob das Kennzeichen aktuell ist kann die Polizei schnell erkennen. Denn die Farbe
wechselt jedes Jahr. Das neue Versicherungsjahr beginnt immer am 1. März.
Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann einen neuen Schutz.
Deshalb sollten sich Besitzer solcher Fahrzeuge rechtzeitig um die Erneuerung
der Versicherung kümmern und sich das aktuelle Schild besorgen.

Hinweis der Polizei: Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig.
Denn bei einem Unfall können sehr schnell Sach- oder Personenschäden entstehen.
Hierbei fallen häufig Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend
Euro an. Damit der Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine
Versicherung zwingend notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz
geregelt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten
Fall eine Haftstrafe nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne
Versicherungsschutz, mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.

Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann ein neues




Versicherungskennzeichen. Bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h wird keine
Zulassung über die Kfz-Zulassungsstelle benötigt. Eine Betriebserlaubnis und
eine Haftpflichtversicherung sind aber trotzdem erforderlich. Als Nachweis für
eine bestehende Haftpflichtversicherung dient dabei das sogenannte
Versicherungskennzeichen. Dieses Versicherungskennzeichen muss jedes Jahr
rechtzeitig beantragt und zum ersten März gewechselt werden.

Folgende Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen:

- Kleinkrafträder mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h. Also
Mofas, Mopeds sowie Roller bis max 50 Kubikzentimeter Hubraum.

- Quads und Trikes, wenn diese über die gleichen Vorgaben
verfügen.

- Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer
Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem
1.3.1992 versichert waren.

- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse
und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h.

- auch Segways, bei der der elektrische Antrieb eine
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ermöglicht.

- Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung
über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h.

- Motorisierte Krankenfahrstühle (Führerscheinklasse M und S).

- Seit neuestem wird ein Versicherungskennzeichen auch für
E-Scooter mit Betriebserlaubnis benötigt.

+++0412080+++0411269+++0415260

Mandy Andratzek / Holger Fink, Tel. 0731/188-1111, E-Mail:
ulm.pp.stab.oe(at)polizei.bwl.de

Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Ulm
E-Mail: ulm.pp(at)polizei.bwl.de
http://www.polizei-bw.de/

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110979/4539606
OTS: Polizeipräsidium Ulm

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Datum: 06.03.2020 - 12:17 Uhr
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Ulm



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