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Zigarettenerwerb aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bei geschlossener Grenze

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(ots) - Seit Mitte März 2020 hat Tschechien, ebenso wie andere Länder Europas, seine Grenzen für Individualreisende geschlossen. Der gerade in Sachsen so beliebte Einkauf im Nachbarland ist nicht mehr möglich.

Der Zoll beobachtet in diesem Zusammenhang vermehrt den Handel über die geschlossene Grenze hinweg. Dies gilt vor allem für Waren, die verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen unterliegen, wie zum Beispiel Zigaretten.

Das Hauptzollamt Dresden weist darauf hin, dass es sich in diesen Fällen nicht um ein steuerfreies Verbringen durch eine Privatperson gemäß Tabaksteuergesetz handelt. Die Voraussetzungen für ein steuerfreies Verbringen sind stets der Erwerb der Ware in einem anderen Mitgliedstaat einschließlich der eigenen Beförderung in das Steuergebiet.

Werden also Tabakwaren direkt vom Händler über die geschlossene Grenze hinweg erworben, entsteht die Tabaksteuer und zwar in dem Moment, in dem die Tabakwaren erstmals in Besitz genommen werden. Steuerschuldner ist der Käufer. Wenn der Käufer keine Anmeldung beim Zoll vornimmt, liegt eine Steuerhinterziehung vor.

Geahndet wird diese nach § 37 Tabaksteuergesetz (TabStG) mit einem Bußgeldverfahren bei einer Menge bis 1000 Zigaretten oder einem Strafverfahren bei mehr als 1000 Zigaretten. Außerdem werden die Tabakwaren In jedem Fall sichergestellt.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Dresden Pressesprecherin Heike Wilsdorf Telefon: 0351-8161-1044 E-Mail: presse.hza-dresden(at)zoll.bund.de www.zoll.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/121226/4591660 OTS: Hauptzollamt Dresden

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Datum: 07.05.2020 - 17:10 Uhr
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