StVO-Novelle: Nutzung von Gehwegen
(ots) - Kreis Gütersloh (MK) - Die Novelle der Straßenverkehrsordnung ist seit dem 28.04.2020 in Kraft und hat in vielen Bereichen für eine deutliche Verschärfung der Bestimmungen und insbesondere der Bußgelder gesorgt.
So wurde ein Bußgeld für das vorschriftswidrige Befahren von Gehwegen durch Fahrradfahrer mit einem Einstiegsbetrag von 55 Euro deutlich erhöht. Geschieht dies sogar mit einer Behinderung oder Gefährdung für berechtigte Gehwegnutzende, bzw. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, kann ein Bußgeld schnell mal auf 100 Euro ansteigen.
Grundsätzlich sind Gehwege den Fußgängern vorbehalten. Die Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) und 241 (Getrennter Fuß- und Radweg) schreiben eine gleichzeitige Nutzung durch Fahrräder vor. Falls keines der blauen runden Zeichen zu sehen ist, gilt demnach: Fahrradfahrer dürfen nicht auf dem Gehweg fahren.
Es gibt aber kaum eine Regel ohne Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit ihren Rädern Gehwege benutzen. Eine Ausnahme bilden mindestens 16-jährige Begleitpersonen von Kindern unter acht Jahren. Diese dürfen auch den Gehweg nutzten, um die kleinen Kinder zu begleiten.
Für alle gilt: Fußgänger haben Vorrang.
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Datum: 18.06.2020 - 13:27 Uhr
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