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Kreise Steinburg und Dithmarschen: "Winterreifenpflicht": Polizeidirektion Itzehoe gibt Hinweise

ID: 310294

(ots) - Seit dem 4. Dezember
2010 gilt die so genannte "Winterreifenpflicht", die in Paragraph 2
der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist. Sie besagt, dass
Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis-
und Reifglätte nur dann im öffentlichen Verkehrsraum benutzt werden
dürfen, wenn die Reifen "Wintereigenschaften" haben. "Diese Reifen
sind erkennbar", sagt Polizeihauptkommissar Ingo Schopp, der bei der
Polizeidirektion Itzehoe das Verkehrssachgebiet leitet. Es handele
sich dabei um Fabrikate, die an der Reifenflanke folgende
Bezeichnungen aufweisen: "M & S" und/oder das Flockensymbol und
Ganzjahresreifen mit der Bezeichnung "All Season" oder "Allweather".

Ingo Schopp betont: "Die Benutzungspflicht von wintertauglichen
Reifen gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge - also auch für
Zweiräder, Quads und Trikes. Gibt es für ein Fahrzeug keine
Winterreifen, so darf mit ihm bei Glatteis, Schneeglätte,
Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte nicht gefahren werden." Bei
solch einem Straßenzustand darf ein Fahrzeug auch nicht bewegt
werden, das bei besseren Verhältnissen mit Sommerreifen am
Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt worden war.
"Sollte es von der Stelle fortbewegt werden müssen, weil es zum
Beispiel andere behindert, so muss der Halter oder Besitzer es
möglicherweise abschleppen lassen." Und das könne für ihn teuer
werden.

Doch es gibt Ausnahmen: "Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
sind ausgenommen von der 'Winterreifenpflicht'. Ebenso schwere
Geländewagen mit grobstolligen Sommerreifen und Einsatzfahrzeuge
gemäß Paragraph 35 der Straßenverkehrsordnung, sofern für diese
Fahrzeuge keine Winterbereifung verfügbar ist." Ausnahmen gibt es
auch für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit über acht
Fahrgastplätzen (M2/M3) und Lkw über 3,5 Tonnen zulässiges




Gesamtgewicht (N2/N3). "Sie benötigen nur an der Antriebsachse
Winterreifen."

Mit der Änderung des § 2 StVO ist auch die Höhe des Bußgeldes
geändert worden. Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie
Eis- und Reifglätte mit Reifen fährt, die keine "Wintereigenschaft"
haben, zahlt 40 Euro, behindert er dann noch andere, kostet es 80
Euro.




Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Itzehoe
Pressestelle
Hermann Schwichtenberg
Telefon: 04821 / 602 2010
E-Mail: pressestelle.itzehoe(at)polizei.landsh.de


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Datum: 09.12.2010 - 12:25 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: POL-IZ
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Kreise Steinburg und Dithmarschen



Kategorie:

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