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Düsseldorf - "Jugendkommissariat" geht energisch gegen gewaltbereite Intensivtäter vor - Aufenthaltsverbote für die Altstadt erteilt

ID: 312704

(ots) - Düsseldorf - "Jugendkommissariat" geht
energisch gegen gewaltbereite Intensivtäter vor - Aufenthaltsverbote
für die Altstadt erteilt

Nachdem die Ermittler des Jugendkommissariats eine Gruppe von
jugendlichen Intensivtäter identifizieren konnten, die sich für fünf
Körperverletzungsdelikte im Bereich des Mannesmannufers und des
Hafenbeckens verantwortlich zeichneten, gehen die Beamten jetzt
energisch gegen die beiden Haupttäter vor. Einem 17-jährigen und
einem 19-jährigen heranwachsenden Intensivtäter wurden schriftlich
Aufenthaltsverbotsverfügungen für den Altstadtbereich erteilt.

Seit Mai 2010 waren die Ermittler des Fachkommissariats für
Jugendkriminalität mit mehreren Körperverletzungsdelikten befasst,
die sich meist an Wochenenden im Bereich des Mannesmannufers und des
Hafenbeckens ereignet hatten. Die Geschädigten gaben bei der
Anzeigenerstattung übereinstimmend zu Protokoll, dass sie jeweils von
mehreren Jugendlichen angegangen worden waren. In Zusammenarbeit mit
dem Einsatztrupp "ET-Jugend" gelang es den Beamten die Täter zu
ermitteln und insgesamt fünf Körperverletzungsdelikte aufzuklären. Da
erzieherische Maßnahmen, wie zum Beispiel Gefährdeansprachen, bei den
Tatverdächtigen nicht zur Einsicht führten, griffen die Ermittler
jetzt weiter durch. Den beiden "Köpfen" der Gruppe, einem 17-jährigen
Schüler aus Eller und seinem 19-jährigen Komplizen aus Stadtmitte,
wurden jetzt Aufenthaltsverbote bis zum März 2011 für den Bereich der
Altstadt zugestellt. Die Rechtsgrundlage für die Verbote ist der § 34
Absatz 2 des Polizeigesetzes NRW. Bei Verstößen gegen die Verfügung
wird den beiden Beschuldigten ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro
angedroht. Die Einhaltung wird die Polizei konsequent überprüfen.

Auszug aus dem Polizeigesetz § 34, Absatz 2:




Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem
bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer
Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten
werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei
denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte
Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein
Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die
Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat
erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei
Monaten nicht überschreiten.





Polizeipräsidium Düsseldorf
Pressestelle
Jürgensplatz 5-7
40219 Düsseldorf

+49 211 870-2007


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Datum: 10.12.2010 - 10:51 Uhr
Sprache: Deutsch
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