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Burg: Polizeiäußert sich zur Streu- und Schneeräumpflicht in den dem Amt Burg-St. Michaelisdonn angeschlossenen Gemeinden

ID: 318047

(ots) - Polizeioberkommissar Johannes Karl
Dreeßen nimmt Stellung zur Streu- und Schneeräumpflicht in den dem
Amt Burg-St. Michaelisdonn angeschlossenen Gemeinden. Der Beamte der
Polizei-Zentralstation Burg bezieht sich dabei auf die gültigen
Reinigungssatzungen in den betreffenden Gebietskörperschaften und
greift dabei ein Problem auf, das nicht nur im Bereich des Amtes
Burg-St. Michaelisdonn anzutreffen ist, das aber im Interesse aller
gelöst werden muss und mit gutem Willen auch gelöst werden kann.

"Hinweise zu den Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden des
Amtes Burg-St. Michaelisdonn - hier: Streu- und Schneeräumpflicht

Die o. g. Satzungen schreiben den Eigentümern der an Gehwegen
anliegenden Grundstücke vor, diese eis- und schneefrei zu halten.

Gerade im vergangenen Winter und auch aktuell stellen wir immer
wieder Schwierigkeiten fest, die im Zusammenhang mit diesen
Verpflichtungen stehen. So werden die Schneemassen, die vom Gehweg
geräumt werden, in vielen Fällen einfach über die Fahrbahn verteilt
oder an den Fahrbahnrand - also auf die Straße - geschoben. Dadurch
ergeben sich zusammen mit dem Schnee, der durch den Räumdienst der
Gemeinden an die Straßenränder geschoben wird, hohe Schneewälle.
Diese verhärten sich dann bei Minustemperaturen. In den oft engen
Seitenstraßen dieser Gemeinden bilden sich dadurch Gassen, in denen
Begegnungsverkehr nur schwer möglich ist bzw. gar nicht stattfinden
kann.

Wird der Schnee vom Gehweg einfach auf der Fahrbahn verteilt und
kann diese nicht schnell genug vom Winterdienst der Gemeinden geräumt
werden, entstehen festgefahrene Schnee- bzw. Eisdecken, die keine
ebene Oberfläche aufweisen, sondern extrem holprig sind.

Eine Lösung wäre: Grundstücksanlieger mit einem Vorgarten lagern
den vom Gehweg zu räumenden Schnee in dem Vorgarten. Sollte eine




solche Lagermöglichkeit fehlen, verweise ich auf die bestehenden
Satzungen. Darin heißt es unter anderem: 'Schnee und Eis sind auf dem
an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder - wo dies nicht
möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger-
und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert
wird'."




Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Itzehoe
Pressestelle
Hermann Schwichtenberg
Telefon: 04821 / 602 2010
E-Mail: pressestelle.itzehoe(at)polizei.landsh.de


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Datum: 23.12.2010 - 09:44 Uhr
Sprache: Deutsch
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