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Jugendschutzkontrolle im Landkreis - Polizeiüberprüft Discobusse - 127 Jugendliche kontrolliert

ID: 410223

(ots) - In der vergangenen Nacht haben 12 Beamtinnen und
Beamte im Landkreis Stade eine groß angelegte Jugendschutzkontrolle
durchgeführt. Dabei wurden erstmalig drei sog. "Discobusse" der KVG,
die junge Leute aus Buxtehude, Stade und Freiburg in eine Discothek
nach Bevern transportieren, kontrolliert.

Die Polizeistudentinnen und -studenten, die zur Zeit ihr
Praxismodul im Ermittlungsdienst bei der Polizeiinspektion Stade und
beim Polizeikommissariat Buxtehude absolvieren, waren dabei zusammen
mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachkommissariates für
Jugendsachen aus Stade und Buxtehude unterwegs, fuhren in den Bussen
mit und nahmen die jungen Leute an den verschiedenen Bushaltestellen
im Empfang.

Hier wurden dann die Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes im
Bezug auf Alter und Alkoholkonsum sowie evtl. erforderliche
Erziehungsbeauftragung überprüft. Insgesamt wurden in der Nacht 147
junge Frauen und Männer kontrolliert und dabei wurden 27 ohne
vollständige Erziehungsbeauftragung ertappt. Diese durften die Fahrt
in dem Bus dann nicht antreten und mussten zu Hause bleiben.

Die anderen jungen Leute waren über 18 Jahre alt und konnten dann
mit leichten Verzögerungen die Reise antreten und dort vermutlich
eine für sie tolle Disconacht verbringen.

Während die Busse aus Stade und Buxtehude dabei fast vollständig
nur mit 18-Jährigen besetzt waren, hatten aus dem Bereich Kehdingen
die jungen Frauen und Männer vielfach keine oder nur unzureichend
ausgefüllte und unterschriebene Formulare dabei.

Die Kontrollen des Fachkommissariates für Jugendsachen werden
fortgesetzt, um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu
überprüfen und dadurch die Gefährdung von Jugendlichen zu verringern.

Fotos in der digitalen Pressemappe der Polizeiinspektion Stade.





Folgende Vorschriften des Jugendschutzes sind einzuhalten:

Erziehungsbeauftragung für Jugendliche in Diskotheken:

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich lt. Jugendschutzgesetz
ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer/eines
Erziehungsbeauftragten gar nicht, Jugendliche über 16 und unter 18
Jahren nur bis 24 Uhr in Diskotheken aufhalten. Sollte ihnen der
Aufenthalt dort trotzdem gestattet werden, handelt es sich dabei um
eine Ordnungswidrigkeit, die u.U. mit hohen Geldbußen geahndet werden
kann. Dies gilt sowohl für den Veranstalter als auch für die Eltern!

Wer kann die Erziehungsbeauftragung wahrnehmen?

In der Regel sind nur die Eltern personensorgeberechtigt. Sie
können jedoch vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum andere
volljährige Personen mit der Erziehung ihrer minderjährigen Kinder
beauftragen, die dann zur erziehungsbeauftragten Person werden. Die
erziehungsbeauftragte Person soll den Eltern gut bekannt sein und
genügend erzieherische Kompetenz besitzen, um dem Jugendlichen
Grenzen setzen zu können unter Berücksichtigung der
altersentsprechenden Freiräume. Die erziehungsbeauftragte Person muss
in der Lage sein, die Aufsicht für den Jugendlichen zu gewähren (kein
eigener Alkoholkonsum!) und sich stets in der Nähe der zu
beaufsichtigenden Person aufhalten.

Aufgaben der erziehungsbeauftragten Person:

Sie hat dafür zu sorgen, dass der Jugendliche während der Dauer
des Erziehungsauftrages keinen Schaden (körperlicher, geistiger,
psychischer oder auch materieller Art) erleidet und auch keinen
Schaden verursachen kann. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes
(kein Alkohol, wie bspw. Bier oder Wein, an Jugendliche unter 16
Jahren, keine branntweinhaltigen Getränke (z.B. Whisky, Korn) an
Jugendliche unter 18 Jahren sowie das Verbot des Rauchens unter 18
Jahren) sind einzuhalten. Besorgt die erziehungsbeauftragte Person
z.B. nach dem Jugendschutzgesetz unerlaubte alkoholische Getränke für
den Jugendlichen, droht ein hohes Bußgeld. Sowohl
erziehungsberechtigte Person als auch der Jugendliche müssen sich im
Bedarfsfall ausweisen können (Personalausweis mitnehmen!)
Vereinbarungen mit den Eltern (z.B. bezüglich Hin- und Rückweg sowie
Dauer des Aufenthalts) sind verbindlich einzuhalten.

Eine Weiterdelegation der Erziehungsbeauftragung an Dritte ist
nicht möglich!

Im Falle einer Kontrolle ist die Erziehungsbeauftragung beim
Besuch einer der oben genannten Veranstaltungen nachzuweisen. Da es
sich hierbei um ein Dokument handelt, darf sie nicht gefälscht werden
(z.B. bei der Unterschrift). Geschieht dies trotzdem, droht ein
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung.

Trotz Erziehungsbeauftragung bleiben die Eltern weiterhin
verantwortlich, auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und
haftungsrechtlicher Folgen.




Rückfragen bitte an:

Polizeiinspektion Stade
Pressestelle
Rainer Bohmbach
Telefon: 04141/102-104
E-Mail: rainer.bohmbach(at)polizei.niedersachsen.de


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Datum: 22.05.2011 - 10:54 Uhr
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