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Polizei informiert: Warnung vor arbeiten auf Asbest belasteten Dächern

ID: 838862

(ots) - "Es ist offenbar in Mode gekommen, auf
Asbest belastete Dächer Solar- oder Photovoltaik- Anlagen zu
schrauben oder aufbringen zu lassen", wundert sich
Polizeiobermeisterin Katrin Eicke, Mitarbeiterin beim Fachdienst
Umweltschutz des Polizei-Bezirksreviers Itzehoe. Besonders auffällig
für sie: "Viele Module sind auf alten landwirtschaftlichen
Stallgebäuden aufgebracht, die aus der Zeit vor 1989 stammen." Und
gerade mit diesem Alter sei ein nicht zu vernachlässigendes Problem
verbunden: "Jeder kann davon ausgehen, dass in allen
Wellzement-Platten, die vor 1989 hergestellt worden sind, mit großer
Wahrscheinlichkeit Asbestanteile eingelagert sind. Und Asbest ist
bekanntlich ein gefährlicher Krankheitserreger."

Auf diese Erkenntnisse hat der Staat 1989 reagiert: "Seitdem ist
die Herstellung der so genannten Asbestplatten verboten, denn Asbest
ist in die höchste Gefährdungsstufe krebserregender Stoffe eingestuft
worden." Wellzement-Platten müssen seitdem Asbest frei sein.

Wer dennoch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständungsarbeiten
an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und
Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und
-wandverkleidungen vornähme, der verstoße - ob Privatmann oder
Unternehmer - gegen die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung. Wer
die Bestimmungen nicht beachte, begehe eine Straftat und riskiere
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Im Falle von
Fahrlässigkeit drohe immerhin noch Freiheitsstrafe von einem Jahr
oder Geldstrafe.

Aus diesem Grunde rät Katrin Eicke allen, die Solar- oder
Photovoltaikanlagen auf bestehende Gebäude selbst aufbringen oder von
anderen aufbringen lassen wollen, zu prüfen, inwieweit die Dächer
Asbest belastet sind. Sie warnt vor Nichtbeachtung des Hinweises und
beruft sich da auf den Anhang II der Gefahrstoff-Verordnung, in dem




es heißt: "Das Aufbringen von Photovoltaikanlagen auf ein
Asbestzementhaltiges Dach ist nicht erlaubt, da dies als verbotene
Überdeckung gilt. Das Aufbringen ist erst nach erfolgter,
ordnungsgemäßer Entsorgung der Asbestplatten erlaubt."

Nicht jeder Bauherr hat dieses Recht bislang beachtet. Katrin
Eicke: "Es sind bereits Verfahren von uns in Gang gesetzt worden." In
einem Verfahren habe der Beschuldigte einen Strafbefehl mit einer
Geldbuße im vierstelligen Bereich erhalten, in mehreren anderen
liefen die Ermittlungen noch.

Für die Ordnungshüterin und ihre Kollegen vom Fachdienst
Umweltschutz genügen die bisherigen Beispiele, um bei ihren
Streifenfahrten weiterhin strikt darauf zu achten, auf welchen
Dächern die neue Technik verbaut ist. "Sollten wir den Verdacht
haben, dass da Unregelmäßigkeiten im Spiel sind, werden wir aktiv."

Wer sich mit Baumaßnahmen in Sachen Solarenergie beschäftigt und
für den die Entsorgungsfrage akut wird, der kann sich vom
Abfallberater des Kreises Steinburg (Telefon 04821/69-488 oder
04821/69-370) beraten lassen. Auskünfte erteilen auch die Mitarbeiter
des Umwelt Service Nord GmbH (USN) in Hohenlockstedt am Hungrigen
Wolf (04826/6868-0 + 0171/9980489) oder die kreisweit verteilten
Werkstoffhöfe. Dort können Asbest belastete Materialien gegen eine
maßvolle Gebühr entsorgt werden.




Rückfragen bitte an:

Polizeidirektion Itzehoe
Pressestelle
Hermann Schwichtenberg
Telefon: 04821 / 602 2010
E-Mail: pressestelle.itzehoe(at)polizei.landsh.de


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Datum: 21.03.2013 - 07:21 Uhr
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